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Art. 14 · Altstadtzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 11 · Original-PDF

1Die Altstadtzone A dient der Erhaltung und sanften Weiterentwicklung des historischen Stadtkerns. Bauten, Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern. 2 Die Altstadtzone ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzungen, Hotellerie, Gastronomie sowie Wohnnutzungen bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 3 Für bauliche Massnahmen gilt ergänzend das Altstadtreglement, welches vom Einwohnerrat erlassen wird und sich an folgenden Leitsätzen orientiert: Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 10

a)Das Gesamtbild und das städtebauliche Grundmuster der Bauten, Plätzen, Strassen und Gassen sind zu erhalten.

b)Die Erdgeschosse entlang öffentlich belebter Räume (insbesondere Hauptstrasse, Rathausplatz, Schulthess-Allee, Untere Hofstatt, Vorstadt) sind grundsätzlich publikumsorientierten Nutzungen vorbehalten.

c)Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten. Ersatz- und Anbauten sind nur in Ausnahmefällen (z. B. Brandfall, Ersatz eines störenden Objekts) und nur in Absprache mit der Stadt, der kantonalen Denkmalpflege und der Kantonsarchäologie zulässig.

d)Die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums ist zu steigern.

e)Bauliche Eingriffe müssen mit grosser Sorgfalt und sehr guter Qualität projektiert und ausgeführt werden. f) Die Projektentwicklung hat im Dialog zwischen Bauherr, Architekt, Stadt, der kantonalen Denkmalpflege und der Kantonsarchäologie zu erfolgen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.