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Art. 8b · Bauvorhaben in der Kernzone I

BZO Brütten · S. 7

In der Kernzone I ist für die Beurteilung von Um- und Ersatzbauten sowie Neubauten ein externes Fachgutachten einzuholen, welches die besonders gute Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens bestätigt. Die Gemeinde beteiligt sich jeweils zur Hälfte an den Kosten des Fachgutachtens. Die externe Fachperson wird durch die Gemeinde fallweise bestimmt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet weiterhin über das Baugesuch.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.