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Art. 7 · Dachgestaltung

BZO Brütten · S. 7

1Bei Hauptgebäuden sind nur gerade oder geknickte Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung von 30°- 45° Teilung zulässig. 2Dachaufbauten für technische Ausrüstungen sind auf ein Mindestmass zu beschränken. Liftaufbauten sind in der Kernzone I nicht gestattet. 3Dachaufbauten zur Belüftung und Belichtung des ersten Dachgeschosses können in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen bewilligt werden, sofern sie die Geschlossenheit der Dachfläche nicht zerstören und entsprechend gestaltet und verteilt sind. Folgende Masse dürfen, in der senkrechten Frontfläche gemessen, nicht überschritten werden: a) Summe aller Dachaufbauten nicht mehr als 1/3 der betreffenden Fassadenlänge (keine zusätzliche Längenbeschränkung). b) Je Dachaufbauten max. 3 m2 Frontfläche, Fronthöhe bei Schleppgauben max. 1.80 m, bei Giebellukarnen 2.30 m. c) Die Frontseite der Dachaufbauten darf die Fläche max. 0.3 m durchstossen. 4In der Kernzone I sind Dächer mit Kreuzgiebeln nicht erlaubt. 5Die Dächer von Hauptgebäuden, Schleppgauben und Giebellukarnen sind mit Ziegeln zu bedecken. 6Die Dachgeschosse sind mehrheitlich über die Giebelseite zu belichten. Gut in die Dachfläche integrierte Dachflächenfenster mit einer max. Lichtfläche von 1.0 m² sind bis zur ausreichenden Belichtung der anrechenbaren Dachgeschosse zulässig. 7In der Kernzone I sind Dacheinschnitte nicht gestattet. 8Sofern auf der Dachfläche der betreffenden Fassadenlänge keine Dachaufbauten bestehen oder erstellt werden, sind in der Kernzone II Dacheinschnitte im ersten Dachgeschoss gestattet. Dacheinschnitte dürfen gesamthaft max. 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten und max. 3 m breit sein. 2. Besondere Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.