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Art. 23 · Klein- und Anbauten

BZO Brütten · S. 10

1Kleinbauten und Anbauten im Sinne von § 2a ABV ab einer Grundfläche von mehr als 12 m² werden bei der Berechnung der Gebäudelänge angerechnet. 2Unter Vorbehalt von § 270 Abs. 3 PBG haben Kleinbauten und Anbauten im Sinne von § 2a ABV einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.