Art. 55
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF
1Die Höhenlage der Gebäude und Anlagen ist so zu wählen, dass mög lichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainverände rungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrs sicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Not wendige zu beschränken. Schottergärten sind nicht zulässig. Aussenraumgestal tung
2Die Gestaltung der Aussenräume sowie die Materialisierung und die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen. Siedlungsrand
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