Art. 4 · In den im Bauzonenplan Bremgarten gemäss § 40 Abs. 2 BNO gelb
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF
bandierten Bereichen der Gebiete Bärenmatt / Zelgli und Au sind Ge staltungsplanungen nicht zulässig. Gestaltungsplan BNO Stadt Bremgarten 2
2Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestaltungs planpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Gestaltungs planpflicht
2Die Ausarbeitung eines Teilgestaltungsplanes ist zulässig, wenn vor gängig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine rationelle Erschlies sung sowie eine haushälterische und zweckmässige Bebauung aller Flächen im gesamten Gestaltungsplanperimeter nachgewiesen wird. Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Oberebene“ gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
–ein den gesamten Perimeter umfassendes Freiraumkonzept
–ein genehmigter Erschliessungsplan, welcher die gesamte Wohnund Arbeitszone Oberebene WAO im Gesamtkontext (angren zende Quartiere) und sämtliche Verkehrsträger (Fuss- und Radver kehr, Auto, öffentlicher Verkehr) berücksichtigt. * Den Gestaltungsplänen in den Gebieten „Bahnhofareal/Depot“, „Schellenhausstrasse“ und „Oberebene“ muss ein Richtprojekt zu grunde liegen, welches aufgrund eines Varianzverfahrens erarbeitet worden ist. Die Stadt Bremgarten ist bei der Erarbeitung des Richtpro jektes sowie des Gestaltungsplans / der Gestaltungspläne in angemes Varianzverfahren sener Weise einzubeziehen.
5Bei allen gestaltungsplanpflichtigen Arealen ist auf eine gute, auf die klimatischen Verhältnissen ausgerichtete Umgebungsgestaltung und Bauweise insbesondere bezüglich Gebäudestellung, Bepflanzung, Ma terialisierung und Versiegelung zu achten. Mit dem Gestaltungsplan ist eine energieeffiziente Bauweise und ein hoher Anteil erneuerbarer Energiequellen zu sichern. Siedlungsklima und Energie ® Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Er weiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und An lagen können vordem Gestaltungsplan im Lichte von § 67 BauG bewil ligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben und den späteren Gestaltungsplan nichtpräjudizieren.
7Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Zürcherstrasse“ gelten fol gende Zielsetzungen und Vorgaben: Zürcherstrasse
–Die Setzung und Gestaltung der Baukörper ist städtebaulich mit der speziellen Lage am Osteingang der Stadt abzustimmen, der urbane Charakter der Zürcherstrasse ist unter Wahrung der Belange des Ortsbildschutzes (insbesondere ISOS) weiter zu akzentuieren.
–Es sind Sichtbezüge von der Zürcherstrasse zum Landschaftsraum der Reuss zu schaffen.
–Die Frei- und Aussenräume sind sorgfältig zu gestalten und entlang der Zürcherstrasse zu strukturieren.
–Die Erschliessung und die Anordnung der Pflichtparkfelder hat nach Möglichkeit über eine gemeinschaftliche, unterirdische An lage zu erfolgen. BNO Stadt Bremgarten 3
8Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Schellenhausstrasse“ gelten folgende Zielsetzungen und Vorgaben: Schellenhaus strasse
–Es ist eine architektonisch hochwertige und dichte Bebauung, die in Bezug auf den Ortsbildschutz sorgfältig auf die Lage am Auf taktsort der Altstadt Rücksicht nimmt, anzustreben.
–Die Setzung und Gestaltung der Baukörper direkt am Obertorplatz soll diesen zentralen öffentlichen Raum in angemessener Weise fassen und adressieren.
–Die Pflichtparkfelder sind nach Möglichkeit unterirdisch anzuord nen. ® Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Bahnhofareal / Depot“ gelten folgende Zielsetzungen und Vorgaben: Bahnhofareal / Depot
–Mit der Setzung und Gestaltung der Baukörper ist städtebaulich auf die spezielle Lage am Osteingang der Stadt und der unmittelbaren Bahnhofslage unter Wahrung der Belange des Ortsbildschutzes (insbesondere ISOS) zu reagieren. Es ist ein Raum mit einer ge samtheitlichen und hochwertigen Ausstrahlung der Bauten, des umgebenden Strassenraums und der Freiräume anzustreben.
–Stärkung der Vorrangfunktion als attraktive Mobilitätsdrehscheibe durch Erstellung und Betrieb einer kombinierten Anlage der Bahn haltestelle und des Busbahnhofes.
–Der zentralörtlichen, hervorragend erschlossenen Lage entspre chend sind nach Möglichkeit gewerbliche Nutzungen mit Publi kumsverkehr vorzusehen.
–Es sind übersichtliche, kurze und sichere arealquerende Wege für den Langsamverkehr sicherzustellen und eine einwandfreie Fuss weganbindung in die angrenzenden Quartiere ist zu gewährleisten.
–Im Bereich Depot AVA ist eine ortsbildverträgliche Bautypologie an zustreben, die die zentralörtliche Lage direkt am Bahnhof berück sichtigt.
–Pflichtparkfelder sind in gemeinschaftlichen Anlagen und unterir disch anzuordnen.
–Im Bereich der ehemaligen Kleiderfabrik ist auf die städtebaulich prominente Lage am Obertorplatz unter besonderer Berücksichti gung des Schutzobjekts BRG918 zu reagieren.
–im Rahmen des Varianzverfahrens gemäss Absatz 4 und der Aus arbeitung des Gestaltungsplans sind die gemäss Bauinventar schutzwürdigen Qualitäten der Bauinventarobjekte BRG917 und BRG927 angemessen zu berücksichtigen und der Schutzstatus der Objekte (unter Einbezug der Denkmalpflege) zu klären. BNO Stadt Bremgarten 4 ''° Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Oberebene“ gelten folgende Zielsetzungen und Vorgaben: Oberebene
–gute städtebauliche Einordnung der Bauten und Anlagen in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild
–qualitativ hochstehende und gute Gestaltung der Bauten und Anla gen
–Einbezug und Aufwertung des Strassenraums der Oberebene strasse
–konzeptionelle Darlegung einer oder mehrerer möglichen Etappie rungen
–ein basierend auf Standort- und Marktanalysen differenziertes Wohn- und Gewerberaumangebot in unterschiedlichen Preisseg menten
–sorgfältige und rationelle Erschliessung
–sorgfältige und rationell gestaltete unterirdische Autoabstellanlagen
–an das übergeordnete Wegnetz angebundene, durchgehende, attraktiv gestaltete und direkte Fuss- und Radwegverbindungen
–ein für den Fuss- und Veloverkehr durchlässiges Quartier mit attraktiven arealinternen Wegverbindungen
–die verbesserte Bus-Anbindung muss im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gesichert sein
–qualitativ hochstehende und gute Gestaltung der Freiräume: es sind auf die Bedürfnisse der Bewohnerschaft abgestimmte, in Grösse und Anzahl genügende, Freiräume zu realisieren
–Erarbeitung eines Mobilitätskonzepts
–eine angemessene Fläche ist als öffentlich zugänglicher Begeg nungsort zu gestalten. Der Gestaltungsplan präzisiert diese Vor gabe 2.3 Weitere Planungsinstrumente §4 Dachgeschosse dürfen in der Regel nur eingeschossig ausgebaut werden. Der Ausbau eines zweiten Geschosses ist nur zulässig, wenn Ausbau Dachgeschosse
a)in diesem bereits genügend Fensteröffnungen (Dachfläche oder Giebelfassade) bestehen oder
b)eine genügende Belichtung mit vereinzelten zusätzlichen Dachflä chenfenstern gemäss § 6 Absatz 2 oder Ochsenaugen erreicht werden kann.
2Die Summe aller Dachdurchbrüche (Dachaufbauten und Dachflächen fenster) im ersten Dachgeschoss darf einen Drittel der zugehörigen Dachdurchbrüche Fassadenlänge nicht übersteigen.
3Dimension, Anzahl und Anordnung von Dachaufbauten sind von Fall zu Fall abzuwägen. Massgebend sind dabei die Lage des Gebäudes, sein historischer und gestalterischer Wert sowie die Grösse der Dach flächen. Dachaufbauten
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