Art. 28 · Puffer- und Umgebungszonen bezwecken, die angrenzenden Natur
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF
schutzgebiete vor schädlichen Einflüssen aus dem Umfeld zu schützen sowie die verschiedenen Funktionen des Bereichs B der nationalen Am phibienlaichgebiete für die Amphibien (lANB) zu erfüllen. Puffer- und Umgebungszone
2Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, An lagen, dem Abs. 1 zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabun gen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit tel, Düngen und Mulchen nicht gestattet.
3Bauten und Anlagen und andere Massnahmen zur Optimierung der Funktion als Puffer- und Umgebungszone können vorbehältlich § 33 Abs. 3 BNO bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leis tungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende An forderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.