Art. 684 · ZGB, § 87 RBG sowie die LSV und die LRV
BZO Gemeinde Bottmingen - Zonenreglement Siedlung · S. 7 · Original-PDF
. Zudem sind im Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan, gestützt auf die LSV, für das gesamte Gemeindegebiet die zulässigen Belastungsgrenzwerte mittels Lärm-Empfindlichkeitsstufen festgelegt. C/2.3. Abstufungen Wohnzonen W Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. Zugelassen sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr. Wohn-/Geschäftszonen WG 1 Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen. 2 In den im Zonenplan Siedlung markierten Teilgebieten der Wohn- und Geschäftszonen sind auch mässig störende Betriebe zugelassen. Zugelassen sind namentlich publikumsintensivere Geschäftsbetriebe sowie ähnliche Kleinbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen. Gewerbezonen G Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Gewerbebetriebe und weitere mässig störende Betriebe. C/2.4. Sammelstellen für Altstoffe, Quartierkompostieranlagen Das geordnete Aufstellen von öffentlichen Sammelstellen für Altstoffe und die Errichtung von Quartierkompostieranlagen ist im ganzen Siedlungsgebiet gestattet. Seite 7 von 31 Gemeinde Bottmingen
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BAUBEWILLIGUNG C/3. C/3.1. Baubewilligungspflicht Baubewilligungspflichtig sind in Ergänzung zu § 120 RBG: - Privatstrassen (siehe Strassenreglement § 21) - Einfriedungen entlang öffentlichen Verkehrswegen (siehe Strassenreglement § 26) - Lagerplätze (siehe C/12.) - Alle Sende- und Empfangsantennen - Das Aufstellen von Wohnwagen - Sammelstellen für Altstoffe, Quartierkompostieranlagen C/3.2. Vorabklärungen Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern bzw. den Bauinteressierten empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltungen der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit der Gemeinde vorzubesprechen.
GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN C/4. C/4.1. Gestaltungsgrundsätze 1 Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung (Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild) einzugliedern, dass eine ausgewogene Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinung tretenden Massnahmen wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung; Farbgebung und Materialwahl; Terrain- und Umgebungsgestaltung. 2 Zur Beurteilung von Projekten können weitere Unterlagen sowie Modelle verlangt werden. 3 Grundsätzlich ist auf ein behindertengerechtes Bauen zu achten. Dies gilt vor allem bei öffentlichen Bauten und Anlagen und bei Mehrfamilienhäusern (siehe Norm SN 521 500 mit Leitfaden „Behindertengerechtes Bauen“ des Schweizerischen Invalidenverbandes, Olten). 4 Zur Steigerung der Wohnqualität sind in einem verhältnismässigen Ausmass zur Wohnfläche Freiräume wie Balkone, Terrassen, Sitzplätze u.a.m. zu erstellen. 5 Bei der Umgebungsgestaltung sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Empfehlenswert ist eine naturnahe Gestaltung und standortgemässe Bepflanzung mit einheimischen Arten.
BAULICHE NUTZUNG C/5. C/5.1. Grundsatz Die bauliche Nutzung einer Parzelle wird durch die Bebauungsziffer festgelegt. Seite 8 von 31 Gemeinde Bottmingen
Zonenreglement Siedlung C/5.2. Massgebende Parzellenfläche 1 Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche innerhalb des Baugebietsperimeters massgebend. Vorbehalten bleibt die Nutzungsübertragung C/5.5. 2 Parzellenteile, die von einer angrenzenden Grünzone/Schutzzone belegt sind, können - unter Vorbehalt von C/4 1. - in die Berechnung der baulichen Nutzung einbezogen werden. C/5.3. Bebauungsziffer Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der äusserste Umriss der Bauten. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: - Dachvorsprünge bis zu 1.0 m Ausladung, ausgenommen Attikageschoss (C/10.2) - aussen liegende Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen - Pergolen (offenes Gestell) - weitere nutzungsfreie Bauteile gemäss 0/1.2.5. C/5.4. Bauparzellen in verschiedenen Zonen Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten (§ 50 RBV). C/5.5. Nutzungsübertragung 1 Es ist zulässig, innerhalb derselben Bauzone nicht beanspruchte bauliche Nutzung auf ein benachbartes Grundstück zu übertragen (Anhang 3). Die Nutzungsübertragung erfolgt durch eine Dienstbarkeit, über deren Bestellung vor der Erteilung der Baubewilligung der Baubewilligungsbehörde ein Grundbuchauszug beizubringen ist. 2 Die Nutzungsübertragung unterliegt der gemeinderätlichen Genehmigung, die vorgängig der Bestellung der Dienstbarkeit einzuholen ist. Die Nutzungsübertragung wird nur in Verbindung mit einem Baugesuch gewährt. Der Gemeinde ist zu Handen des Ausnützungskatasters eine beglaubigte Kopie des Dienstbarkeitsvertrages einzureichen. 3 Die Nutzungsübertragung wird durch die Gemeinde in einem Kataster nachgeführt. 4 Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird.
GEBÄUDEPROFIL FÜR WOHNBAUTEN
(siehe Anhang 1) C/6. C/6.1. Sockelgeschosshöhe 1 Die Oberkante der Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) darf maximal 1.0 m über dem höchsten und maximal um das in den zonenspezifischen Bauvorschriften (0.1.1.) angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. Seite 9 von 31 Gemeinde Bottmingen
Zonenreglement Siedlung 2 Bei Auffüllung grösserer Geländewannen aus kanalisationstechnischen Gründen usw. können Ausnahmen von der zulässigen Sockelgeschosshöhe gewährt werden. 3 Grössere Sockelgeschosshöhe siehe D/1.2.1. C/6.2. Abgrabungen am Sockelgeschoss 1 Abgrabungen am Sockelgeschoss sind bis zu einen Drittel des Gebäudeumfanges zulässig, d.h. das Sockelgeschoss darf nur bis zu einem Drittel des Gebäudeumfanges in Erscheinung treten. 2 Das Sockelgeschoss darf jedoch höchstens bis zu dem in den zonenspezifischen Bauvorschriften (D.1.1.) angegebenen Mass in Erscheinung treten. 3 Abgrabungen für Garageeinfahrten und Hauseingänge auf die volle Sockelgeschosshöhe werden nur gestattet, wenn keine andere befriedigende Lösung möglich ist und unter der Voraussetzung, dass C/4.1. erfüllt wird. C/6.3. Fassadenhöhe 1 Bei allen Bauten, ausgenommen bei Bauten mit Flachdächern und Attikageschossen wird die Fassadenhöhe ab Oberkante Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion (OK rohe Tragkonstruktion exkl. Dachhaut) gemessen. 2 Bei Flachdächern und Attikageschossen wird die Fassadenhöhe ab Oberkante Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) bis zum höchsten Punkt der fertigen Fassade gemessen. 3 Grössere Fassadenhöhe siehe D/1.2.2. C/6.4. Gebäudehöhe 1 Bei allen Bauten, ausgenommen bei Bauten mit Flachdächern und Attikageschossen wird die Gebäudehöhe ab Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion (OK rohe Tragkonstruktion exkl. Dachhaut) gemessen. 2 Bei Flachdächern und Attikageschossen wird die Gebäudehöhe ab Oberkante Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) bis zum höchsten Punkt der fertigen Dachkonstruktion gemessen. C/6.5. Versetzte Geschosse Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten. Seite 10 von 31 Gemeinde Bottmingen
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GEBÄUDEPROFIL FÜR GEWERBE- UND INDUSTRIEBAUTEN C/7. C/7.1. Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe (höchster Punkt der fertigen Dachkonstruktion wird gemäss C/6.4, jedoch an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. 2 Bei Aufschüttung grösserer Geländewannen aus kanalisationstechnischen Gründen usw. können Ausnahmen gewährt werden. 3 Einzelne höhere Bauten und Bauteile, die aus betrieblichen Gründen unentbehrlich sind, können gestattet werden, wenn dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden.
GEBÄUDEPROFIL FÜR NEBENBAUTEN C/8. 1 Die Fassadenhöhe angebauter oder freistehender Nebenbauten wie Garagen, überdeckte Sitzplätze, Kleinbauten und dergleichen darf maximal 3.5 m, die Gebäudehöhe, maximal 5.5 m betragen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus. Bei Flachdach- und Pultdachbauten gilt die Fassadenhöhe als Maximalhöhe.
GEBÄUDELÄNGE C/9. 1 Als Gebäudelänge gilt die Seitenlänge des kleinstmöglichen umschriebenen Rechteckes eines zur baulichen Nutzung zählenden Baukörpers. 2 Für Bauten und Bauteile, welche frei von der Bebauungsziffer sind (D/1.2.5.), gilt keine Längenbeschränkung. Sie zählen auch nicht zur Gebäudelänge, wenn sie als Anbauten erstellt werden. DACHGESTALTUNG C/10. 1 Für die Ausbildung der Dachgestaltung wird auf die Gestaltungsgrundsätze C/4.1. verwiesen. Die Dachgestaltung beinhaltet auch die Materialwahl und Farbgebung. 2 Bei Steildächer dürfen Wiederkehre, Kreuzgiebeldächer und Dachaufbauten etc. nicht breiter sein, als die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge. C/10.1. Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte bei geneigten Dächern Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte werden nur bei ästhetisch guten Lösungen bewilligt. Sie müssen in Art, Grösse und Anordnung in die Dachhaut integriert werden und mit den Fassaden harmonieren. Unter den Aufbauten und Einschnitten ist die Dachhaut in hinreichender Breite durchzuziehen. Bei architektonisch überzeugenden Lösungen kann von der letztgenannten Massnahme abgewichen werden. C/10.2. Attikageschosse auf Flachdächern in W - / WG - Zonen (siehe Anhang 2) 1 Die absolute Höhe des Attikageschosses ist durch die maximale Gebäudehöhe limitiert. Seite 11 von 31 Gemeinde Bottmingen
Zonenreglement Siedlung 2 Die Fläche des Attikageschosses darf inklusive Erschliessungsflächen und inklusive technischer Anlagen maximal 60% der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses (exkl. nicht zur BZ zählende Bauteile) betragen. 3 Der Attikaaufbau darf sich über Wintergärten im nächst unteren Geschoss erstrecken. 4 In Hangsituationen darf der Attikaaufbau, gemäss Anhang 2 (Skizze 1), hangseits mit dem darunterliegenden Geschoss fassadenbündig sein. 5 In folgenden Fällen besteht die Möglichkeit, den Attikaaufbau fassadenbündig an die gegenüberliegenden Schmalseiten zu ziehen: - bei Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser - bei Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan 6 Die Rücksprünge im Attikageschoss werden gemäss Anhang 2 (Skizze 2) festgelegt. 7 Dachvorsprünge bis zu 0.70 m und einer maximalen Stärke von 15 cm sind im Attikageschoss zulässig und sind nutzungsfrei. AUTOGARAGEN, ABSTELLPLÄTZE C/11. C/11.1. Erforderlicher Parkraum Für die Ermittlung des Parkplatzbedarfes sind die entsprechenden kantonalen Richtlinien massgebend. Bei Einfamilien-, Doppeleinfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser sind mind. 2 Parkierungsmöglichkeiten pro Hauseinheit nachzuweisen. LAGERPLÄTZE AUSSERHALB DER GEWERBEZONE C/12. Lagerplätze ausserhalb der Gewerbezone (mit Definition des Lagergutes) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Werden bauliche Massnahmen getroffen, so ist eine ordentliche Baubewilligung einzuholen. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen. TERRAINVERÄNDERUNGEN / UMGEBUNGSGESTALTUNG C/13. Alle durch bauliche Massnahmen bedingte Veränderungen müssen sich optimal dem gewachsenen Terrain angleichen. C/13.1. Aufschüttungen, Abgrabungen 1 Terrainaufschüttungen dürfen die maximale Höhe von 1.5 m (lotrecht gemessen) nicht übersteigen (ausgenommen Strassenbau, Lärmschutzwälle). 2 Abgrabungen am Erdgeschoss sind nur beschränkt zulässig, vorbehalten bleibt C/4.1. 3 Abgrabungen am Sockelgeschoss gemäss C/6.2. Seite 12 von 31 Gemeinde Bottmingen
Zonenreglement Siedlung 4 In Geländewannen, bei Anpassungen an bestehende Aufschüttungen und Abgrabungen, sowie bei architektonisch begründeten Lösungen können Ausnahmen gestattet werden. C/13.2. Umgebungsgestaltung, Umgebungsplan 1 Mit den Baubewilligungsakten ist ein Umgebungsplan mindestens im Massstab 1: 100 einzureichen. Der Umgebungsplan ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Bei Neubauprojekten ist das gewachsene Terrain durch ein neutrales Ingenieur- oder Vermessungsbüro vermessungstechnisch aufzunehmen und zu kartieren. 2 Der Umgebungsplan beinhaltet das gewachsene und das neu gestaltete Terrain inkl. die bestehenden Terrainverhältnisse der Nachbargrundstücke im Grenzbereich. Er zeigt insbesondere alle Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungssicherungen, Stützmauern, Neigungsverhältnisse der Vorplätze und Zufahrten, Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern u.a.m. auf. 3 Die Fertigstellung der Rohplanie der Umgebungsgestaltung muss frühzeitig der Gemeinde zur Abnahme gemeldet werden. Die Gemeinde kann ein Abnahmeprotokoll erstellen lassen. 4 Notwendige Abklärungen und damit verbundener Aufwand, die aus festgestellten Unstimmigkeiten entstehen, werden der Bauherrschaft verrechnet. C/13.3. Gemeindenivellement In den Baugesuchsplänen (inkl. Umgebungsplan) sind die wichtigsten Höhenkoten in Metern über Meer (m.ü.M.) einzutragen. Die Höhen der Bezugspunkte (Nivellementfixpunkte) werden von der Gemeinde abgegeben. C/13.4. Terrainanpassungen und Parzellierung längs des Baugebietsperimeter 1 Das fertig gestaltete Terrain muss entlang dem Baugebietsperimeter eine harmonische Anpassung an die Landwirtschaftszone oder das Forstareal gewährleisten. 2 Im Rahmen der Umlegung bzw. Erschliessung von Bauland ist anzustreben, dass keine Bauparzellen über den Baugebietsperimeter hinausragen. Auf ausserhalb des Baugebietsperimeters liegenden Parzellenteilen dürfen keine Terrainveränderungen, private Garageneinrichtungen, Schwimmbassins und nicht bewilligungspflichtige Anlagen und Einrichtungen erstellt werden. KINDERSPIELPLÄTZE, FREIFLÄCHEN, EINSTELLRÄUME, ENTSORGUNGSC/14. ANLAGEN Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen und Sondernutzungsplanungen gemäss C/15. sind: - zweckmässig ausgestattete Frei- und Spielflächen, - genügend Einstellraum für Velos, Mofas, Kinderwagen, Spielgeräte u.a.m., - zweckmässige Kompostierstellen, - zweckmässige Standorte für Abfallsammelstellen einzurichten und dauernd zu unterhalten. Seite 13 von 31 Gemeinde Bottmingen
Zonenreglement Siedlung SONDERNUTZUNGSPLANUNGEN C/15. 1 Die Erstellung von Quartierplänen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich in jeder Bauzone möglich (§§ 37 bis 47 RBG). Der Gemeinderat kann die Erstellung von Quartierplänen verlangen, sofern ein öffentliches Interesse begründet werden kann. Die Quartierplanfläche richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind möglich. 2 Die bauliche Nutzung darf bei Quartierplanungen nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird. Seite 14 von 31 Gemeinde Bottmingen
Zonenreglement Siedlung 3 Bei der Erarbeitung sind folgende Kriterien besonders zu beachten: - die Wohnqualität - die haushälterische Nutzung des Bodens - die nachbarliche Beeinträchtigung - das Ortsbild - das Landschaftsbild - die Verkehrs- und Fusswegerschliessung - die Lärmimmissionen - der gesamte Energiehaushalt - die Entsorgung (Abfallsammelstellen und Kompostierplätze) - die Realisierung und Sicherstellung naturnaher Flächen für den ökologischen Ausgleich 4 Grundsätzlich ist auf einen rationellen Gesamtenergiehaushalt zu achten. Insbesondere ist ein tiefer Heizenergiebedarf anzustreben, der Anschluss an einen Wärmeverbund und die Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien zu prüfen. Der Gemeinderat kann Kriterien festlegen. 5 Die Quartierpläne sind in der Regel durch die kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen begutachten zu lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des RBG. C/15.1. Vereinfachtes Quartierplanverfahren 1 Für den Erlass von Quartierplänen im vereinfachten Verfahren gelten die Bestimmungen von §§ 42 und 43 RBG. 2 Quartierpläne im vereinfachten Verfahren werden vom Gemeinderat erlassen. Es gelten für die einzelnen Gebiete mit Quartierplanung im vereinfachten Verfahren folgende Rahmenbedingungen: Quartierplanungen Wuhrmattstrasse West Grundsatz: In der überlagernden Zone mit vereinfachtem Quartierplanverfahren ist nur mit der Festlegung eines Quartierplanes nicht gewerbliche Nutzung zulässig. Ohne die Erarbeitung eines Quartierplanes gelten nach wie vor die Bestimmungen der Gewerbezone. Nutzungsart: Innerhalb der Zone mit Quartierplanpflicht sind mit der Quartierplanung die Nutzungsarten der WG3 zulässig. Der Quartierplanperimeter wird vom Gemeinderat erlassen. Nutzungsmass: Als Leitlinie dienen für Neubauten die Zonenvorschriften der WG3. Gegenüber dicht bebauten Parzellen (nach G-Zone überbaut) ist ein angemessener Gebäudeabstand einzuhalten. Gestaltung / Freiräume: Bei der Gestaltung und Anordnung der Freiräume ist die bestehende umliegende Bebauung und Nutzung zu berücksichtigen. Erschliessung: Die Erschliessung erfolgt über die Wuhrmattstrasse. Fussgängerverbindung: Von der Neumattstrasse zur Wuhrmattstrasse oder zum Fussweg entlang dem Birsig ist im Bereich der Gemeindegrenze eine Fussgängerverbindung zu erstellen (gemäss Strassennetzplan vom 19.03.1997) 3 Für die weitere Beurteilung ist C/15.1. anzuwenden. Seite 15 von 31 Gemeinde Bottmingen
Zonenreglement Siedlung C/15.2. Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan 1 In den Zonen W2a und W2b kann der Gemeinderat Ausnahmen von der baulichen Nutzung gestatten, wenn Grundstücksflächen von zusammen mindestens 1500 m2 nach einem einheitlichem Plan überbaut werden. Der Plan legt die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest. Es ist auf einen rationellen Energiehaushalt gemäss C/15.1. zu achten. Der Gestaltungsplan ist vom Gemeinderat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. Prüfkriterien für Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan siehe Anhang 8. 2 Folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften sind möglich: - Zone W2a Bebauungsziffer max. 23 % - Zone W2b Babauungsziffer max. 26 % - Der Attikaaufbau kann fassadenbündig an die gegenüberliegenden Schmalseiten gezogen werden. - Abweichungen von der maximalen Sockelgeschosshöhe sowie grössere Abgrabungen am Sockelgeschoss. - Abweichungen von der maximalen Terrainaufschüttung. 3 Ausnahmen dürfen nur für siedlungsgestalterisch und wohnhygienisch gute Projekte gewährt werden. 4 Ausnahmeüberbauungen können auf Beschluss des Gemeinderates der kantonalen Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen vorgelegt werden. ENERGIE C/16. 1 Grundsätzlich ist auf einen rationellen Gesamtenergiehaushalt zu achten. Insbesondere ist ein tiefer Heizenergiebedarf anzustreben, der Anschluss an einen Wärmeverbund und die Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien zu prüfen. 2 Bauten und Anlagen zur Energienutzung und Energiegewinnung wie Energiedächer, Sonnenkollektoren, freistehende Wärmepumpen u.a.m. sind zulässig, sofern sie sich optimal in die Umgebung oder in die Dachlandschaft bez. den Baukörper integrieren und sich auf das Orts- und Strassenbild nicht störend auswirken. Seite 16 von 31 Gemeinde Bottmingen
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ZONENSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN D
BAUZONEN D/1. D/1.1. Zoneneinteilung und Zonenkriterien Hinweis Die nachstehend aufgelisteten zonenspezifischen Bestimmungen sind Maximalwerte und werden nur bei architektonisch und städtebaulich einwandfreien Überbauungslösungen gewährt. Bei der Erarbeitung von Bauprojekten ist Abschnitt C., Allgemeine Bauvorschriften, und insbesondere C/4.1., Gestaltungsgrundsätze, zu beachten. Zone Zone Zone Zone Zone Zone Zone Zone W2a W2b WG2 WG2a W3 WG3 WG3a G Maximale Vollgeschosszahl 2 2 2 2 3 3 3 frei Maximale Wohnungszahl pro Baukörper frei frei frei frei frei frei frei gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.