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Art. 23

BZO Gemeinde Bottmingen - Zonenreglement Siedlung · S. 17 · Original-PDF

RBG Maximale Bebauungsziffer 20 % 23 % 25 % 25 % 22 % 22 % 22 % frei Maximale Sockelgeschosshöhe 1.5 m 1.5 m 1.5 m 1.5 m 1.5 m 1.5 m 3.5 m frei Maximale Fassadenhöhe 6.5 m 6.5 m 6.5 m 6.5 m 9.0 m 9.0 m 9.0 m frei Maximale Gebäudehöhe 9.5 m 9.5 m 9.5 m 9.5 m 12.5 m 12.5 m 9.0 m 11.0 m Maximale Gebäudelänge 30.0 m 35.0 m 35.0 m 35.0 m 35.0 m 35.0 m 35.0 m frei Zulässige Dachform frei frei frei frei, ausgenommen: Flach-, Tonnen- und Pultdächer frei frei frei frei Dachaufbauten Dacheinschnitte zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig innerhalb Gebäudeprofil D/1.2. Ergänzende Bestimmungen zu den Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen D/1.2.1. Grössere Sockelgeschosshöhe In allen Wohn- und Wohn/Geschäftszonen darf die Sockelgeschosshöhe bis auf 3.0 m erhöht werden. In diesen Fällen wird jedoch die Fassadenhöhe ab Oberkante Sockelgeschossboden (OK roh Boden Untergeschoss) gemessen. D/1.2.2. Grössere Fassadenhöhe In allen Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen darf die Fassadenhöhe unter der Voraussetzung - dass die Sockelgeschosshöhe das Mass von 1.0 m nicht überschreitet - um 0.5 m erhöht werden. Seite 17 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung D/1.2.3. Einliegerwohnungen in den Zonen W2a und W2b 1 Für die Realisierung einer Einliegerwohnung (Kleinwohnung) bei Einfamilienhäusern kann von der baulichen Nutzung abgewichen werden. 2 Folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften sind zulässig: - Zone W2a: zusätzlich bebaubare Grundstücksfläche max. 15 m2 und max. Bebauungsziffer 23 % (als obere Begrenzung gilt der zuerst erreichte Wert) - Zone W2b: zusätzlich bebaubare Grundstücksfläche max. 15 m2 und max. Bebauungsziffer 26 % (als obere Begrenzung gilt der zuerst erreichte Wert) 3 Eine Einliegerwohnung (Kleinwohnung) liegt dann vor, wenn sie als selbständige Kleinwohnung klar erkennbar ist, maximal 80 m2 Bruttonutzfläche aufweist, einen unabhängigen direkten Aussenzugang (mindestens via Treppenhaus) und massive Wohnungstrennwände hat. Weiter ist die Wohnung hindernisfrei (behindertengerecht) anzulegen. 4 Eine Kumulierung der baulichen Nutzung für Einliegerwohnungen mit der Mehrnutzung für Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan (C/15.2.) ist nicht gestattet. D/1.2.4. Alterswohnungen in Mehrfamilienhäusern 1 Für die Realisierung von kleineren Alterswohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 5 Wohneinheiten kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften gewähren. 2 Folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften sind zulässig: - Zone W3 Bebauungsziffer bis max. 25 % - Zone WG3 Bebauungsziffer bis max. 25 % 3 Die in Absatz 2 festgelegte bauliche Nutzung kann nur realisiert werden, wenn die Wohnungen hindernisfrei angelegt und ausgebaut werden. D/1.2.5. Bauten und Bauteile frei von der Bebauung Folgende Bauten und Anlagen werden nicht zur überbauten Fläche gezählt, sofern sie nicht dem dauernden Aufenthalt dienen (in Ergänzung zu C/5.3.):

a)Unbeheizte Windfänge für Hauseingänge bei bestehenden Gebäuden sofern sie vor der isolierten Gebäudehülle liegen: - bis zu maximal4m2 bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes - bis zu maximal 10m2 bei Mehrfamilienhäusern.

b)Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden.

c)Unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolier- oder Wärmeschutzglas verglaste ZwischenklimaRäume (z.B. Wintergärten, Veranden und Balkone) bei bestehenden und neuen Gebäuden mit maximal 15 m2 je Wohnung bzw. Einfamilienhaus, wenn - Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen voll isoliert sind, - natürliche Belüftung und Belichtung sowohl für die Zwischenklima-Räume als auch für dahinterliegende Innenräume sichergestellt sind. Seite 18 von 31 Gemeinde Bottmingen

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d)Nebenbauten wie Garagen, Unterstände, Schöpfe, überdeckte Sitzplätze, Kleinbauten und dergleichen - bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis maximal 7 % der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht grösser als total 35 m2 Grundfläche, - bei Mehrfamilienhäusern pro 220 m2 Wohnnutzfläche - Restflächen zählen voll - 20m2

e)In den Hang gebauten Garagen und Unterständen, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil zur Erweiterung der Freifläche dienen. f) Unterirdische Bauteile - aussen liegende unterirdische Garagen und Einstellhallen deren Decken als natürliche Bestandteile der Gartennutzung dienen. Die maximal mögliche Auffüllhöhe darf nicht überschritten werden (Überdeckung siehe Anhang 4). - aussen liegende unterirdische Keller deren Bauteile vollständig (allseitig) überdeckt werden und als natürliche Bestandteile der Gartennutzung dienen. Die maximal mögliche Auffüllhöhe darf nicht überschritten werden (Überdeckung siehe Anhang 4). - Unterkellerungen von nutzungsfreien Wintergärten

g)Begehbare Dachflächen von Wintergärten, Nebenbauten und Windfängen

h)Werden die nicht zur Nutzung zählenden Garagen in einem Vollgeschoss untergebracht, so erhöht sich die überbaubare Fläche um die durch die Vollgeschosszahl dividierte Garagenfläche. D/1.2.6. Dachaufstockung bei Doppel- und Reihenhäuser 1 Werden bei bestehenden, zusammengebauten Liegenschaften (geschlossene Bauweise, Doppel- und Reihenhäuser) bauliche Veränderungen innerhalb des zulässigen Gebäudeprofils vorgenommen, gilt das Grenzbaurecht für das max. Gebäudeprofil automatisch als erteilt. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die anrechenbare Gebäudegrundfläche nicht erweitert wird. 2 Dachaufstockungen sollen über die ganze Gebäudegruppe geplant werden. Dem Gemeinderat ist vorgängig dem Baugesuch ein einheitliches Gestaltungskonzept vorzulegen. Das Konzept wird durch die Eigentümer in Zusammenarbeit mit der Gemeinde entwickelt und durch den Gemeinderat genehmigt. Es gilt als Grundlage für das Baubewilligungsverfahren. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Eigentümerschafften schriftlich vorliegt. D/1.3. Ergänzende Bestimmungen zur Gewerbezone D/1.3.1. Schutzbepflanzung 1 Die im Zonenplan dargestellte Schutzbepflanzung ist in Verbindung mit Neu-, An- und Umbauten zu erstellen. Die Schutzbepflanzung besteht in der Regel aus einheimischen, standortgerechten Bäumen und Hecken. 2 Die Schutzbepflanzung ist im Umgebungsplan gemäss C/13.2., einzutragen und wird somit Bestandteil der Baubewilligungsakten. D/1.3.2. Anschluss der Gebäude in der G-Zone an den Wärmeverbund Bottmingen Bei Neubauten oder bei Ersatz von Heizsystemen ist der Anschluss an die WVB - Wärmeverbund Bottmingen AG - vorzusehen. Der Gemeinderat erteilt die notwendigen Weisungen. Seite 19 von 31 Gemeinde Bottmingen

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ÜBRIGE ZONEN D/2. D/2.1. Zonen für öffentliche Anlagen und Werke 1 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. In beschränktem Umfang sind andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 2 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. 3 Aus dem Zonenplan Teil Siedlung ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. 4 Bei der Umgestaltung von OeA+W-Flächen sind für die entstehenden Freiflächen die Prinzipien einer naturnahen Umgebungsgestaltung anzuwenden. 5 Die OeA+W-Zone mit der Zweckbestimmung Siedlungstrenngürtel schirmt die Bottminger Gewerbezone vom Binninger Siedlungsgebiet ab. Sie ist durchgehend mit einheimischen Bäumen und Büschen zu bepflanzen. Die Anlage eines öffentlichen Fussweges ist möglich. Die übrige Nutzung richtet sich grundsätzlich nach der Grünzone (D/2.4.) D/2.2. Ortsbildschutzzone Umgebung Weiherschloss 1 Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz von historisch gewachsenen oder einheitlich geplanten Siedlungen oder Quartieren. 2 Die Ortsbildschutzzone „Umgebung Weiherschloss“ bezweckt den Schutz der Liegenschaft Schlossgasse 16/16a als historischer Bestandteil der Weiherschlossanlage. 3 Der Gebäudekomplex darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen - insbesondere an der Gebäudehülle - sind nur unter Wahrung der gesamthaft schutzwürdigen Bausubstanz zulässig. Ist infolge höherer Gewalt baulicher Ersatz notwendig, so hat die Rekonstruktion im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen. 4 Gemeinde und Kanton können Beiträge an die Mehraufwendungen von fachgerecht ausgeführten Aussenrenovationen leisten. 5 Der Garten ist zu erhalten. D/2.3. Zone für Sport- und Freizeitanlagen (Kreuzacker) 1 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen umfassen Gebiete, in denen insbesondere private Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit errichtet werden dürfen (vorbehalten bleibt Abs. 2). 2 In dieser Zone sind zugelassen: - Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten - Wohnbauten gemäss den Zonenvorschriften der W2a Seite 20 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung 3 Bei baulichen Vorhaben ist ein einheitlicher Plan (nach C/15.2.) vorzulegen. Die Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan legt die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform der Bauvorhaben sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest. Der einheitliche Plan ist vom Gemeinderat zu beschliessen und als verbindlich zu erklären. D/2.4. Grünzonen Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. D/2.5. Naturschutzzonen 1 Die nachfolgend aufgelisteten Naturschutzzonen werden in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen unter Schutz gestellt. Die Abgrenzungen sind im Zonenplan Siedlung festgelegt. 2 Im Anhang sind die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen beschrieben. Naturschutzzone Käppeligraben:

Anhang 5 Naturschutzzone Birsigufer:

Anhang 6 Naturschutzzone Kreuzacker / Fuchshag: Anhang 7 D/2.6. Uferschutzzone 1 Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. 2 Es sind alle Bauten und Anlagen, standortfremde Bepflanzungen sowie andere Massnahmen, die dem Schutzzweck widersprechen, untersagt. Fehlende oder ungenügende Ufergehölze sind im Sinne des Schutzzieles zu ergänzen. Zukünftige Bachverbauungen sind mit ingenieurbiologischen Massnahmen auszuführen. 3 Der Gemeinderat erlässt in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen einen Pflegeplan. D/2.7. Waldareal Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber den anderen Zonen gelten die Vorschriften der eidgenössischen (WaG, WaV) und kantonalen Waldgesetzgebung (kWaG, kWaV). Seite 21 von 31 Gemeinde Bottmingen

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SCHLUSSBESTIMMUNGEN E

VOLLZUG DER VORSCHRIFTEN E/1. E/1.1. Vollzugsbehörde 1 Der Vollzug dieser Zonenvorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Er kann zur Sicherstellung der Zonenvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen stellen. 2 Der Gemeinderat kann im Bewilligungsverfahren, unter Voraussetzung von § 7 RBV Ausnahmen von den Zonenvorschriften beantragen. 3 Die Beurteilung der Einpassung und Gestaltung von Bauvorhaben gemäss C/4.1. liegt im Kompetenzbereich des Gemeinderates. 4 Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien zu diesem Reglement erlassen. E/1.2. Beratende Kommission Zur Beurteilung von Bauvorhaben und raumplanerischen Grundlagen setzt die Wahlbehörde eine beratende Kommission (Bauausschuss) ein, die mehrheitlich aus Baufachleuten (Architekten) zusammengesetzt ist. Der Gemeinderat stützt sich in der Regel bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen des Bauausschusses.

BESITZSTANDSGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN E/2. Es gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8.1.1998 sowie des Bundesgesetztes über die Raumplanung vom 20.3.1998.

AUSNAHMEN ALLGEMEINER ART E/3. 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. 2 Es gelten die Bestimmungen gemäss § 7 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz BL. 3 Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen.

AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE E/4. Alle diesem Erlass widersprechenden früheren Beschlüsse, insbesondere das bis anhin geltende Zonenreglement, wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.

INKRAFTTRETEN, ANPASSUNG E/5. Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Seite 22 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung BESCHLÜSSE GEMEINDE KANTON Seite 23 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 1 Prinzipskizze zu den Gebäudeprofilen Seite 24 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 2 Prinzipskizze Attikageschoss auf Flächdächern Seite 25 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 3 Prinzipskizze Nutzungsübertragung Seite 26 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 4 Prinzipskizze zur Überdeckung von unterirdischen Garagen und Kellern Seite 27 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 5 Naturschutzzone Käppeligraben Beschreibung Bewaldeter Erosionsgraben mit meist trockenem Bachlauf und 5 stehenen, künstlich angelegten und teilweise ausbetonierten Gewässern. Schutzziele Renaturierung von Weiher und Bachlauf als Amphibien-Laichgewässer. Förderung eines extensiv genutzten, reich strukturierten Waldbestandes. Förderung der Eichen und langfristiges Überführen des Bestandes in einen Eichen-Hagenbuchenwald. Pflege- und Gestaltungsmassnahmen Periodisches Zurückschneiden der Ufervegetation. Keine Nadelhölzer und andere standortfremden Baumarten aufkommen lassen. Selektives Ausholzen des Waldbestandes zur Förderung der Lichtholzarten. Besonderes Der östliche Teil des Gebietes wurde mit RRB Nr. 2349 vom 3.8.1965 in die Liste der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen. Zuständigkeit: Gemeinde Seite 28 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 6 Birsigufer Beschreibung Unbewaldete Fläche zwischen Birsig-Uferweg und BLT -Tramlinie. Das Gebiet ist teilweise mit Familiengärten belegt Schutzziele Schaffung von naturnahen Standorten wie Feuchtgebiete, Ruderalflächen und Gebüsche. Schutzmassnahmen Keine Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden. Pflege- und Gestaltungsmassnahmen Die unbewaldeten Flächen sind periodisch zu mähen. Zuständigkeit: Gemeinde Seite 29 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 7 Kreuzacker / Fuchshag Beschreibung Künstlich angelegte Weiher auf Aufschüttung oberhalb des bewaldeten Erosionsgrabens. Waldgebiet mit grossem Anteil an nicht standortgemässen Arten. Schutzziele Erhalten der stehenden Gewässer in einem artenreichen, nicht eutrophierten und mässig besonnten Zustand als Amphibien-Laichgewässer Förderung eines naturnahen Gehölzes mit standortgemässen Baumarten, gebüschreichem Unterwuchs und naturnah aufgebauten Gehölzrändern. Förderung der Lichtholzarten, insbesondere der Eiche. Pflege- und Gestaltungmassnahmen Periodisches Zurückschneiden der Ufervegetation. Einzeldurchforstung der Waldfläche unter Förderung standortgemässer Arten. Selektives Ausholzen der Gehölzränder. Keine Fische aussetzen. Mit der angrenzenden ÖA+W-Zone ist eine Vernetzung und Erweiterung des Naturschutzgebietes anzustreben. Besonderes Das Gebiet wurde mit RRB Nr. 2311 vom 14.11.1972 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen. Zuständigkeit: Gemeinde Seite 30 von 31 Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Siedlung Anhang 8 Prüfkriterien für Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan 1.. ARCHITEKTONISCHE QUALITÄTEN • Städtebauliche Einheit, eigenständige, moderne, architektonische Ausformulierung. • Architektonischer Auftritt in der näheren Umgebung (Orts- und Landschaftsbild). • Einpassen ins bestehende Gelände (Möglichkeit der Erhöhung der Sockelgeschosshöhe, der Terrainaufschüttungen und -abgrabungen. • Umgang mit dem verdichteten Bauen (erhöhte Bebauungsziffer). • Umgebungsgestaltung (Spielflächen, naturnah gestaltete Umgebungsflächen). 2.. WOHN- UND LEBENSQUALlTÄT • Qualität der Grundrisse der Wohneinheiten (Variabilität, Benutzbarkeit, Belichtung, etc.) • Stellung der Wohneinheiten zueinander (individuelles ungestörtes Wohnen, nachbarliche Beeinträchtigung) • Verbindung von Innen- und Aussenraumqualitäten 3.. ERSCHLIESSUNG • Sinnvolles Erschliessungssystem für Verkehrs- und Fusswege (zusammengefasste, kurze Erschliessungswege, Zufahrt zu den einzelnen Wohneinheiten möglich) • Gemeinschaftliche, einheitliche Parkierung (evt. unterirdische Parkierung zu Gunsten der Wohnund Umgebungsqualität) 4.. ENTSORGUNG • Gemeinsamer Entsorgungsplatz • Gemeinsame Kompostierung 5.. ENERGIENUTZUNG • Sinnvoller Energiehaushalt • Sinnvoller Einsatz von Passivenergie Seite 31 von 31

ZoneZoneZoneZoneZoneZoneZoneZone
W2aW2bWG2WG2aW3WG3WG3aG
Maximale Vollgeschosszahl2222333frei
Maximale Wohnungs- zahl pro Baukörperfreifreifreifreifreifreifreigemäss § 23 RBG
Maximale Bebauungsziffer20 %23 %25 %25 %22 %22 %22 %frei
Maximale Sockelgeschosshöhe1.5 m1.5 m1.5 m1.5 m1.5 m1.5 m3.5 mfrei
Maximale Fassadenhöhe6.5 m6.5 m6.5 m6.5 m9.0 m9.0 m9.0 mfrei
Maximale Gebäudehöhe9.5 m9.5 m9.5 m9.5 m12.5 m12.5 m9.0 m11.0 m
Maximale Gebäudelänge30.0 m35.0 m35.0 m35.0 m35.0 m35.0 m35.0 mfrei
Zulässige Dachformfreifreifreifrei, ausge- nommen: Flach-, Ton- nen- und Pultdächerfreifreifreifrei
Dachaufbauten Dacheinschnittezulässigzulässigzulässigzulässigzulässigzulässigzulässigzulässig inner- halb Gebäu- deprofil

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.