Art. 9.3 · Wald- und Gewässerabstand
BZO Bonstetten · S. 19 · Original-PDF
9.3 Wald- und Gewässerabstand Mit den dazugehörenden Koordinaten gelten für die Waldabstände die Ergänzungspläne 1:1’000, für die Gewässerabstände der Ergänzungsplan 1:2’500. An den offenen öffentlichen Gewässern ohne Abstandslinien gilt der kantonalrechtliche Abstand von 5 m für ober- und unterirdische Gebäude und Gebäudeteile. 10. Inkrafttreten Diese Bau- und Zonenordnung mit Teilrevision tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Baudirektion in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die Bau- und Zonenordnung sowie der Zonenplan vom 10. Mai 1995 angepasst. Die Ergänzungs- und Waldabstandslinienpläne vom 10. Mai 1995 bleiben gültig. Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 7. Dezember
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.