← BZO Bonstetten · Inhaltsverzeichnis

Art. 9.2 · Aussichtsschutz

BZO Bonstetten · S. 18 · Original-PDF

9.2 Aussichtsschutz Von den im Ergänzungsplan 1:2’500 bezeichneten Aussichtspunkten ist der Ausblick in den festgelegten Sektoren bis zum angegebenen Neigungswinkel freizuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.