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Art. 9.2 · Aussichtsschutz
BZO Bonstetten · S. 18 · Original-PDF
9.2 Aussichtsschutz Von den im Ergänzungsplan 1:2’500 bezeichneten Aussichtspunkten ist der Ausblick in den festgelegten Sektoren bis zum angegebenen Neigungswinkel freizuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.