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Art. 8.7 · Mehrlängenzuschlag, massgebliche

BZO Bonstetten · S. 15 · Original-PDF

8.7 Mehrlängenzuschlag, massgebliche Fassadenlänge Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden

a)Fassadenlängen von Gebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet ;

b)besondere Gebäude bis zu 12 m Fassadenlänge zur Hälfte, über 12 m Fassadenlänge ganz mitgerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.