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Art. 2.5 · Gestalterische Vorschriften für Neubauten

BZO Bonstetten · S. 8 · Original-PDF

2.5 Gestalterische Vorschriften für Neubauten 2.5.1 Gestaltung, Einordnung 4 Alle Bauten sind so zu gestalten, dass bezüglich Stellung, Volumen, Proportionen, kubischer Gliederung, Dachneigung, Firstrichtung, Materialien und Farben, Umgebung und Strassenraum eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dabei darf der Strassenabstand unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit unterschritten werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildes gerechtfertigt ist. 2.5.2 Dächer 4 Dächer sind als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 35° und 45° auszuführen, wobei konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigung im unteren Dachteil gestattet sind. Sie sind mit Tonziegeln oder Materialien, das im Aussehen solchen entspricht, einzudecken und haben traufseitig mindestens 70 cm, giebelseitig mindestens 40 cm über die Fassade vorzuspringen. Anlagen zur Nutzung alternativer Energien, insbesondere Sonnenkollektoren sind gestattet, sofern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2.5.3 Dachaufbauten, Dacheinschnitte Dachaufbauten sind nur in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben und nur im 1. Dachgeschoss zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen für sich allein nicht länger als 3.50 m und gesamthaft nicht länger als ein Drittel der massgeblichen Fassadenlänge sein. Dacheinschnitte sind nur zulässig, sofern die Dachfläche vor dem Einschnitt in einer Breite von mindestens 1.00 m durchlaufend ausgebildet ist. Sie sind zu überdachen. Dacheinschnitte sind in der Kernzone KD nicht gestattet. 2.5.4 Dachflächenfenster 4 Einzelne Dachflächenfenster von max. 0.5 m2 Lichtfläche sind zulässig. 2.5.5 Dachgestaltung 4 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Abgas- und Lüftungsanlagen haben sich in Form, Grösse, Anzahl und Anordnung gut in die Dachfläche einzufügen. 2.5.6 Fassaden Bei der Gestaltung der Fassaden sind ortsübliche Materialien und Farben, in der Regel verputztes Mauerwerk und Holz, zu verwenden. Grelle Farben und auffällige Verputzstrukturen sind unzulässig. Fenster haben die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen und sind gegenüber der Mauerfläche der gesamten Fassade zurückzuversetzen. Wo dies der Charakter des Gebäudes und der Umgebung erfordert, sind sie mit Sprossen zu unterteilen und mit Fensterläden zu versehen. Schaufenster sind im Erd- und Untergeschoss zulässig, wenn sie derart gegliedert sind, dass der massstäbliche Charakter

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.