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Art. 2.3 · Privilegierte Bauten

BZO Bonstetten · S. 6 · Original-PDF

2.3 Privilegierte Bauten 2.3.1 Um- und Ersatzbauten von privilegierten Bauten Für die im Ergänzungsplan 1:2500 schwarz eingetragenen Gebäude (privilegierte Bauten), welche für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind, gelangen die Vorschriften gemäss Ziffer 2.4 nicht zur Anwendung. Sie dürfen jedoch nur unter annähernder Beibehaltung von Standort, Stellung, Form, Volumen und Erscheinungsbild umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Änderungen aus verkehrspolizeilichen, wasserpolizeilichen oder wohnhygienischen Gründen oder zwecks gestalterischer Verbesserung können angeordnet oder gestattet werden, wenn sie im Interesse des Zonenzwecks stehen. Im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen sind Abweichungen vom Erscheinungsbild gestattet, wenn sie die Anforderungen von Ziffer 2.5 einhalten. 2.3.2 Anbauten Anbauten an solche Gebäude sind im Rahmen der Bestimmungen für Neubauten zulässig, wenn sie sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen und das Erscheinungsbild des Hauptgebäudes nicht nachteilig beeinflussen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.