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Art. 71

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 42

1Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die recht-zeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.

2Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Ge-meinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.

3Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern not-wendig, die erforderlichen Anordnungen.3. Schneeräumung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.