Art. 72
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 42
1Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Ge-meinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Geme indestrassen, Wege und Plätze.
2Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken ab-zulagern. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet. Privat e Erschliessungsanlagen 1. AllgemeinesArt. 73
1Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zu-stand z u halten und rechtzeitig zu erneuern.
3Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sa-che der Privaten. 2. Übernahme durch die Gemeinde
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.