Art. 68
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 40
1Die Baubehörde ist zuständig für die Erarbeitung und den Erlass des Erschlies-sungsprogramms.
2Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Ge-meinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publi-kationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Ein-wendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entsch eidet über allfällige An-passungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.
3Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm er-gebenden finanziellen V erpflichtungen in das jährlicheBudget der Gemeinde auf-genommen werden.
4Bei wese ntlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.StrassennamenArt. 69
1Die Baubehörde entscheidet über die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze auf Gemeindegebiet.
2Es sind deutscheund romanische Bezeichnungen zu verwenden. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
3Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Strassennamen. 2. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und ErneuerungÖffentliche Erschliessungsanlagen 1. AusführungArt. 70
1Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund -und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt.2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.