← BZO Bolligen · Inhaltsverzeichnis

Art. 7

BZO Baureglement Bolligen · S. 14 · Original-PDF

1Die Grünzonen sind Freihaltezonen. vgl. Art. 79 BauG; Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG). Grünzone (GZ)

2Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Bäume und Gehölze prägen insbesondere das Ortsbild und die Umgebung von Baudenkmälern. Feldgehölze und Hecken sind geschützt (Art. 27 Abs. 1 NSchG). Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 NSchG). Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 15 Normativer Inhalt Hinweis

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.