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Art. 45 · Ersatzmassnahmen
BZO Baureglement Bolligen · S. 32 · Original-PDF
1Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV sowie
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.