Art. 32 · Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen
BZO Baureglement Bolligen · S. 26 · Original-PDF
Lichtemissionen
1Sämtliche Lichtemissionen sind möglichst durch Massnahmen an der Quelle auf das objektiv Notwendige zu beschränken und energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Durch Abschirmung ist Licht nur dorthin strahlen zu lassen, wo es dem Beleuchtungszweck dient. Himmelwärts strahlende stationäre oder mobile Beleuchtungsanlagen, wie zum Beispiel Himmelstrahler, sind nicht zulässig. (vgl. Art. 51 KEnG). Die Beleuchtungsstärke und die Zeitdauer der Beleuchtung sind soweit möglich zu reduzieren (durch Zeitschaltung, Bewegungsmelder, etc.). Vgl. Lichtverschmutzung vermeiden (beco 2008) Vgl. Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU 2005) Vgl. Art. 51 KEnG.
2Lichtreklamen, beleuchtete Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr auszuschalten. Davon ausgenommen sind Betriebe während der bewilligten Betriebszeit, sofern ein ausreichendes Interesse geltend gemacht werden kann.
3Lichtimmissionen in Ruheräume (Schlafzimmer) sind möglichst zu vermeiden. Naturräume (Siedlungsränder, Grünzonen, Gewässer, etc.) dürfen durch kein weisses Licht (Blauanteil) und keine Strahlung im Ultraviolett-Bereich gestört werden.
4Überflüssige Leuchten sind rückzubauen. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 27 Normativer Inhalt Hinweis 5 Bau- und Nutzungsbeschränkungen 5.1 Ortsbildpflege
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.