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Art. 6 · Neubauten

BZO Birmensdorf · S. 6 · Original-PDF

1 Für Neubauten, bei denen in den Kernzonenplänen keine massgebende Fassade definiert ist, gelten folgende Grundmasse, sofern die Baubereiche diese zulassen: Vollgeschosse max. 2 Anrechenbare Dachgeschosse 2 * Gebäudehöhe max. 7 m Gebäudelänge max. 25 m Gebäudebreite max. 12 m Grundmasse Neubauten

* Die Anrechenbarkeit ergibt sich nach § 276 PBG. Abstände 2 Für Neubauten gilt der Mindestgrenzabstand von 3.50 m gegenüber Nachbargrundstücken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.