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Art. 7 · Besondere Gebäude / unterirdische Gebäude

BZO Birmensdorf · S. 6 · Original-PDF

1 Besondere Gebäude bis zu 50 m2 Gebäudegrundfläche können ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude erstellt werden. Nicht gestattet sind besondere Gebäude vor massgebenden Fassaden und innerhalb der "wichtigen Freiräume" gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung. Besondere Gebäude 2 Unterirdische Gebäude können ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude erstellt werden, sofern die bestehende Terrain- und Oberflächengestaltung wiederhergestellt wird. Tiefgarageneinfahrten etc. sind sorgfältig in das Terrain einzupassen. Unterirdische Gebäude

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.