Art. 5 · Um- und Ersatzbauten
BZO Birmensdorf · S. 5 · Original-PDF
1 Gebäude mit in den Kernzonenplänen als 'massgebend' bezeichneten Fassaden dürfen nur unter Beibehaltung der Fassadenlage und des Fassadenprofils (Gebäude- und Firsthöhe, Dachform) sowie des Erscheinungsbildes dieser Fassade umgebaut oder ersetzt werden. Für solche Ersatzbauten gelten die Grundmasse gemäss nachstehendem Art. 6 nicht. Gebäude mit 'massgebenden Fassaden' 7. November 2008
2 Birmensdorf Bau- und Zonenordnung Abweichungen 2 Abweichungen an massgebenden Fassaden können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt. 3 Für Gebäude, deren Fassaden in den Kernzonenplänen nicht als 'massgebend' bezeichnet sind, gelten die nachstehenden Vorschriften für Neubauten. Gebäude ohne 'massgebende Fassaden' Ersatzbauten 4 Die im Kernzonenplan nicht speziell bezeichneten bestehenden Bauten können auf dem Grundriss der bestehenden Bauten umgebaut oder ersetzt werden. Sind solche Gebäude von rechtsgültigen Verkehrsbaulinien angeschnitten, ist der Ersatz oder Wiederaufbau zulässig, wenn sich aus Gründen des Ortsbildschutzes eine Überstellung aufdrängt und überdies die entsprechende Bewilligung der kantonalen Baudirektion vorliegt. Gebäude- und Firsthöhe sowie Dachform und Firstrichtung müssen von den bestehenden Bauten übernommen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.