Art. 4 · Baubereiche für Hauptgebäude
BZO Birmensdorf · S. 5 · Original-PDF
1 Im Kernzonenplan sind die Baubereiche für Hauptgebäude definiert. Hauptgebäude ausserhalb der Baubereiche sind nicht gestattet. Davon ausgenommen sind einzelne Vorsprünge gemäss § 260 Abs. 3 PBG bis zu einer maximalen Gesamtbreite von 6 m, sofern es sich nicht um eine 'massgebende Fassade' handelt. Die einzelnen Vorsprünge sind nur zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild der Kernzone einfügen. Baubereiche für Hauptgebäude 2 Sind solche Baubereiche von rechtsgültigen Verkehrsbaulinien angeschnitten, ist der Ersatz oder Wiederaufbau zulässig, wenn sich aus Gründen des Ortsbildschutzes eine Überstellung aufdrängt. Ersatz oder Wiederaufbau
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.