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Art. 10 · Nutzweise

BZO Birmensdorf · S. 8 · Original-PDF

1 In der Kernzone sind ausser Wohnungen auch Büros, Ateliers, Praxen, kleinere Läden, Wirtschaften usw. und nichtstörende Betriebe zugelassen. Mässig störende Betriebe einschliesslich landwirtschaftliche Betriebe sind zulässig, sofern ihre äussere Erscheinung das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Nutzweise allgemein 2 Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen und sind Aussennutzungen, die mit dem Charakter des herkömmlichen Dorfbildes nicht zu vereinbaren sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.