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Art. 11 · Abbrüche
BZO Birmensdorf · S. 8 · Original-PDF
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur zugelassen werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist. Abbruch und Ersatzbau
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.