← BZO Birmensdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 11 · Abbrüche

BZO Birmensdorf · S. 8 · Original-PDF

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur zugelassen werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist. Abbruch und Ersatzbau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.