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Art. 9 · Erscheinung der Bauten

BZO Birmensdorf · S. 7 · Original-PDF

Einpassung 1 Aussenrenovationen sowie Um-, Ersatz und Neubauten haben sich in kubischer Gestaltung, Fassaden, Material und Farbe gut in das schutzwürdige Ortsbild einzuordnen. 2 Aussenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Aussenrenovationen 3 Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit im Dorfkern üblicher Ausgestaltung und einer beidseitig gleichen Neigung von 40 - 55° zulässig. Andere Dachformen sind unzulässig. Dachformen Hauptgebäude 4 Bei besonderen Gebäuden sind Satteldächer mit einer beidseitig gleichen Neigung von 30 - 45° zulässig. Andere Dachformen sind nur zuzulassen, wenn dadurch die Nachbarbauten sowie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt werden. Dachformen besondere Gebäude 5 Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit in den Kernzonen üblichen Ziegeln zu decken. Bedachungsmaterial 6 Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich bezüglich Grösse, Anordnung und Materialien gut in die jeweiligen Dachflächen einzuordnen. Dachaufbauten 7 Dachaufbauten sind nur zur Belichtung des ersten Dachgeschosses und nur in Form von Giebellukarnen und Schleppgauben zulässig und unterliegen folgenden Bestimmungen:

–Die Gesamtbreite der Aufbauten darf höchstens 1/3 der betreffenden FassaLukarnen und Gauben denlänge betragen.

–Bei Giebellukarnen darf die Front eine maximale Höhe 3.0 m und die maximale Breite 2.2 m nicht übersteigen. Die Fronthöhe darf zudem maximal die Hälfte der Dachhöhe (Traufe - First) betragen.

–Bei Schleppgauben darf die maximale Fronthöhe 1.5 m nicht übersteigen.

–Die max. Breite pro Schleppgaube beträgt 3.0 m.

–Dachaufbauten dürfen die Trauflinie des Hauptdaches nicht durchbrechen. Dachflächenfenster 8 Die Gesamtbreite der Dachflächenfenster darf höchstens 1/5 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Ihre Breite ist auf max. 1.0 m und ihre Höhe auf max. 1.4 m (im Licht) beschränkt. 9 Innerhalb des im Kernzonenplan Dorf dargestellten Perimeters des Inventars der Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung sind die Dachflächenfenster in der Breite auf max. 0.8 m und in der Höhe auf max. 1.2 m (im Licht) zu beschränken. Dacheinschnitte

10Dacheinschnitte sind unzulässig. Dachvorsprünge

11Dachvorsprünge haben in der Regel traufseits mind. 60 cm und giebelseits mind. 30 cm zu betragen. Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Balkone

12Balkone sind nur bei besonders sorgfältiger Eingliederung in die Erscheinung der Bauten zulässig. Kamine

13Kamine, Cheminéekamine und technisch bedingte Aufbauten und dergleichen sind unauffällig auf der Dachfläche anzuordnen. 7. November 2008

4 Birmensdorf Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.