Art. 197 · Bürenstrasse-Längfeldweg
BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 42 · Original-PDF
197 Bürenstrasse-Längfeldweg KBD 11.06.1992 Aufgehoben. Neu im Nutzungs- und Bauzonenplan geregelt. 198 (ÜO) Eidochsweg Bürenstrasse KBD 7.8.1992 Aufgehoben. Ersetzt durch Bau- und Nutzungszonen im Zonenplan.
Aufzuhebendes und zu ergänzendes Recht gemäss Art. 32 und 33 Baureglement Titel der Spezialordnung Anpassungen der Vorschriften Bemerkungen 199 (ÜO) Löhre KBD 6.11.1992 Revision von: Art. 2 Soweit die Vorschriften nichts anderes festlegen gelten die Bestimmungen der Grundordnung Biel. Art 3
1Der Überbauungsplan teilt das Planungsgebiet insbesondere in überbaubare Sektoren, Grünbereiche und Erschliessungsanlagen (Strassen, Wege, Plätze) ein. Die Sektoren sind weiter in Baufelder gegliedert.
2Die Zugehörigkeit der Baufelder zu den Teilzonen und Sektoren ergibt sich durch ihre Numerierung. Diese folgt nachstehendem Schema:
a)Die erste Ziffer bezeichnet die Teilzone. Die Teilzonen sind bestimmend für Art und Grad der Nutzung.
b)… wie bisher
c)… wie bisher 1) Vgl. Übersicht Teilzonen und Sektoren im Anhang. Art. 23
1Für die Teilzone 1 gelten die Vorschriften der Mischzone B, für die Teilzonen 2 und 3 der Mischzone A gemäss Grundordnung Biel. In der Teilzone 1 sind 50 % der Bruttogeschossfläche Arbeitsnutzungen vorbehalten. 2 …
3Zulässige maximale und minimale Bruttogeschossflächen pro Baufeld: Baufeld, bzw. Sektor Maximum Minimum Total Sektor 1.1 3) Baufeld 2.11 wie bisher und weitere wie bisher 3) (Fussnote neu) Die Ausnützung ergibt sich durch die Festlegungen der Überbauungsordnung, insbesondere der Baulinien, Geschosszahl und Grünflächenziffer. 4 …
5Innerhalb der Teilzone 1 gilt eine Günflächenziffer von 10%. 200 (ÜO) Schnyder-Areal KBD 2.06.1993 Überbauungsplan: Ausserhalb der Sektoren 1 – 4 sind sämtliche Festlegungen mit Ausnahme der Strassenlinien und Baumpflanzungen aufgehoben. Überbauungsvorschriften: Art. 10: Aufgehoben Revision von Art. 11
1Unverändert.
2Die Spiel- und Aufenthaltsflächen sind in erster Linie in den Grünbereichen und den privaten Fussgängerbereichen zu erstellen. Sofern diese nicht ausreichen, dürfen geeignete Flächen in der benachbarten Zone für öffentliche Nutzungen 11 im Sinne einer Doppelnutzung an den erforderlichen Spielflächenbedarf angerechnet werden. (Letzter Satz aufgehoben)
3Unverändert. Art. 17: Aufgehoben. Art. 18: Aufgehoben. Aufhebungen sind neu im Nutzungs- und Bauzonenplan geregelt. 202 (ÜO) Schlossergässli KBD 19.08.1993 Art. 14: Aufgehoben Revision Art. 16, Sektor H, letzter Absatz: … und richten sich nach den Bestimmungen der Bauzone 3. Aufhebung ist neu im Nutzungszonenplan geregelt.
Aufzuhebendes und zu ergänzendes Recht gemäss Art. 32 und 33 Baureglement Titel der Spezialordnung Anpassungen der Vorschriften Bemerkungen 205 (ÜO) Häfeli KBD 20.10.1993 Überbauungsplan: Sektor D: Aufgehoben. Überbauungsvorschriften: Revision Art. 4: Die Sektoren A, B und C gelten als Zone für Sport- und Freizeitanlagen nach Art. 78 BauG. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. Art. 9: Aufgehoben. Aufhebungen sind neu im Nutzungszonenplan geregelt. 208 (ÜO) Feldschlössli-Areal AGR 17.01.1995 Revision von Art. 12
1Für die einzelnen Baufelder gelten die folgenden maximalen Geschosszahlen, Gebäudehöhen und besonderen Bestimmungen: Baufeld A1 bis Baufeld B3: Unverändert. Baufeld C1: Geschosszahl max. 5, Dachausbau oder Attika Gebäudehöhe 14.50 m Baufeld C2: Geschosszahl max. 4, Dachausbau oder Attika Gebäudehöhe 11.50 m Baufeld C3: Unverändert.
2Unverändert.
3Unverändert. Ersatz der bisherigen Bauzonen II und III durch eine materiell gleichwertige Umschreibung. 211 (ZP) Stämpflistrasse-Wasserstrasse AGR 27.02.1996 Aufgehoben. Ist neu im Nutzungsund Bauzonenplan geregelt. 212 (ZP) Bözingenmoos (Teiländerung) AGR 14.03.1996 Aufgehoben. Ist neu im Nutzungsund Bauzonenplan geregelt. 215 (TZP) Gegenvorschlag zur Grünflächen-Initiative AGR 18.07.1996 Die Teilzonenpläne für die Gebiete: 1. Berghaus 2. Falbringen 5. Bözingenfeld-Ost / Allmendweg sind aufgehoben. Sind neu im Nutzungszonenplan geregelt. 216 (ÜO) Wysardstrasse AGR 28.08.1996 Revision der Legende: Bereich für die Erstellung einer Hotelanlage Maximale Geschosszahl 8 + Attika Maximale Fassadenhöhe 25m + Attika Grenzabstand allseitig 8.50m Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. (BR) Teilrevision BO 1937 – Dachvorschriften Aufgehoben. Sind neu im Baureglement, bzw. in der Bauverordnung der Stadt Biel geregelt.
Aufzuhebendes und zu ergänzendes Recht gemäss Art. 32 und 33 Baureglement Titel der Spezialordnung Anpassungen der Vorschriften Bemerkungen 220 (TZO) Gaswerkareal AGR 18.12.1996 Überbauungsplan: Neuformulierung Legende (vgl. Beilage) Überbauungsvorschriften: Revision von Art. 2, Zonen nach Grundordnung In den Bauzonen 5, 4 und 3 gelten die Bestimmungen des Baureglementes der Gemeinde Biel. Wo dies im Plan bezeichnet ist, kann im Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe ein zusätzliches Geschoss erstellt werden. Innerhalb der im Teilzonenplan bezeichneten Bereiche gelten Wohnanteile von mindestens 50% resp. 70%. Revision von Art. 3, Hof- und Vorgartenzone Abs. 1: Die Hof- und Vorgartenzone ist eine private Grün- und Freihaltefläche. Es gelten die Bestimmungen der Bauzone K nach baurechtlicher Grundordnung. Unterirdische Bauten sind bis zu 50 % der Hoffläche zulässig. Abs. 2: wie bisher. Revision von Art. 14, Attikavorschriften Auf Flachdachbauten kann, ausser in der Mischzone C, ein Attikageschoss erstellt werden, das allseits mindestens 1.50 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sein muss. Das Attikageschoss kann, jeweils auf der Hälfte der einzelnen Fassadenlängen auf die Aussenfassade gestellt werden, wenn gleich viele Teile um mindestens 2.50 von der Fassade abrücken. In der Bauzone 3 kann die Attika einseitig auf die Fassadenflucht gestellt werden. Die Attika darf, ausser in der Bauzone 3, auf keiner Fassadenseite als Vollgeschoss erscheinen. Aufzuhebendes und zu ergänzendes Recht gemäss Art. 32 und 33 Baureglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.