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Art. 18 · Bauzonen

BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 29 · Original-PDF

18 ZPP Planungszweck Art der Nutzung / EPS Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze ZPP 8.8 FeldschlössliAreal16 Erstellen eines dichten CampusGeländes von städtebaulich und architektonisch hoher Qualität. Dieses Gelände soll Unterrichtsund Forschungsräume, Bibliotheken, Restaurants und weitere Anlagen für Studenten umfassen. Neugestaltung der öffentlichen Räume und Strassenanlagen, insbesondere in Koordination mit dem Projekt für die A5. Zone für öffentliche Nutzungen, Kat. 1 (Bildung), 5 (Kultur), 6 (öffentliche Verwaltung), 8 (Sportbauten und Sportanlagen), 9 (private Nutzungen im öffentlichen Interesse). Das Mass der Nutzung ergibt sich aus den in der Spalte „Geschosszahl“ festgesetzten Rahmenbedingungen. Die Gebäude können bis an die Grenze der ZPP gebaut werden, sofern sie die nötige Gestaltung der Erschliessung und Umgebung nicht beeinträchtigen. 5, ohne Attika oder Dachausbau Maximale Gebäudehöhe: 18.50 m Bei Durchführung eines Verfahrens für die gesamte ZPP 8.8, welches die architektonische und städtebauliche Qualität der Bauten und Gestaltungselemente gewährleistet (SIAWettbewerb, Studienauftrag, usw.), mit Erlass einer oder mehrerer Überbauungsordnungen (ein gestaffelter Erlass von mehreren Überbauungsordnungen gestützt auf dasselbe qualifizierte Verfahren ist möglich) gelten folgende baupolizeilichen Massen:  Geschosszahl: 7 (+ Attika)  Maximale Gebäudehöhe: 30.0 m bis zur Oberkante des Daches  Neugestaltung der Marcelin-Chipot-Strasse und Schaffen von attraktiven öffentlichen Räumen der Strasse entlang, welche die Verbindung Bahnhof – See aufwerten.  Gestaltung der öffentlichen Räume, so dass eine gewisse Durchlässigkeit des Baubereichs gewährleistet ist und die Achse Bahnhof – Guido-Müller-Platz attraktiver wird.  Erstellen von Parkplätzen in erster Linie in unterirdischen Parkhausanlagen mit direktem Anschluss an das übergeordnete Strassennetz.  Neugestaltung der J.-Aeberli-Strasse, damit sie sich harmonisch in das Netz an öffentlichen Räumen des Bereichs "Masterplan" einfügt und ein reibungsloses Nebeneinander von Fussgänger- und Veloverkehr und Anlieferungsverkehr gewährleistet ist.  Neugestaltung des Trottoirs entlang der Aarbergstrasse in Koordination mit den flankierenden Massnahmen A5.  Koordination der Gestaltung im Bereich entlang der Salzhausstrasse mit dem Projekt für die A5 und den dazugehörigen flankierenden Massnahmen. Als Autobahnzubringer hat die Salzhausstrasse primär den hohen verkehrstechnischen Anforderungen der Nationalstrasse zu genügen.  Gewährleistung einer Zufahrt zum Einkaufszentrum "Coop Bahnhof", unterirdisch von der Aarbergstrasse aus oder auf andere Weise, falls der Wettbewerb eine überzeugendere Lösung erbringen sollte.  Eine von der baurechtlichen Grundordnung abweichende Anordnung der Attikageschosse kann im Rahmen der Überbauungsordnung festgelegt werden.  Bei der Gestaltung der ZPP ist der Schutz vor Naturgefahren zu berücksichtigen. fahren zu berücksichtigen.

16Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom 23.10.2013 und Gemeindeabstimmung vom 24.11.2013, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 21.02.2014 Grundsätze Zonen mit Planungspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.