Art. 12 · Landschaftsschutzgebiete
BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 9 · Original-PDF
12 kGA: kleiner Grenzabstand, gGA: grosser Grenzabstand, GH: Gebäudehöhe, GT: Gebäudetiefe, GL: Gebäudelänge, AZ: Ausnützungsziffer SGR 721.1 10/11
IV. Vorschriften zum Nutzungs- und zum Bauzonenplan
Art. 28 - Gebäudestellung
Bauten sind strassenseitig auf Gebäudefluchten zu stellen, soweit solche erkennbar sind.
Art. 29 - Erdgeschossbestimmungen
1In den im Nutzungszonenplan ausgeschiedenen Zonen mit Erdgeschossbestimmungen ist eine Erdgeschosshöhe von mindestens 4 m (inkl. Decke) vorgeschrieben, sofern keine denkmalpflegerischen Interessen entgegenstehen.
2In den Zonen mit Erdgeschossbestimmungen erhöhen sich die gemäss Bauzonenplan und Artikel 18 hievor zulässigen Gebäudehöhen um einen Meter, sofern die in Absatz 1 genannte Mindesthöhe tatsächlich realisiert wird.
Art. 30 - Zonen mit Planungspflicht
In den im Nutzungszonen- und im Bauzonenplan ausgeschiedenen Zonen mit Planungspflicht gelten für die Festlegung der Nutzungsart, des Nutzungsmasses, der Erschliessung und der Gestaltung die Grundsätze im Anhang.
V. Baugesuchsverfahren
Art. 31 - Fachausschuss
1Ein aus Fachleuten zusammengesetzter Ausschuss berät die Planungs- und Baubewilligungsbehörde nach Massgabe eines durch den Gemeinderat zu erlassenden Pflichtenheftes bei der Beurteilung ausgewählter Bauvorhaben in gestalterischen und anderen fachtechnischen Fragen.
2Der Fachausschuss ist durch den Gemeinderat zu wählen und umfasst mindestens 5 und höchstens 9 Mitglieder. Er ist so zusammenzusetzen, dass die für die Beurteilung von Bauvorhaben wesentlichen Fachrichtungen vertreten sind.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 32 - Aufzuhebendes Recht
Mit dem Inkrafttreten dieser baurechtlichen Grundordnung werden die Pläne, Reglemente und Vorschriften gemäss Anhang aufgehoben.
Art. 33 - Altes und ergänzendes Recht
Mit dem Inkrafttreten dieser baurechtlichen Grundordnung werden die Pläne, Reglemente und Vorschriften gemäss Anhang abgeändert. SGR 721.1 11/11
Art. 34 - Weitere Schutzbestimmungen
Die baurechtliche Grundordnung ist - soweit erforderlich - nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts durch weitere Schutzbestimmungen im Bereiche der Denkmalpflege, des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes zu ergänzen. Darauf zurückzuführende Änderungen dieser baurechtlichen Grundordnung bleiben vorbehalten.
Art. 35 - Inkrafttreten
Die baurechtliche Grundordnung tritt mit der rechtskräftigen Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen in Kraft.
Biel, 7. Juni 1998
Namens des Stadtrates von Biel
Der Stadtratspräsident: Die Ratssekretärin: Heinz Lachat Christine Rustichelli
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 30. Juli 1999, Nachführung genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 16. Juli 12 ZPP Planungszweck Art der Nutzung / EPS Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze ZPP 5.2 Drahtwerke13 Schaffung der Voraussetzungen für eine strukturelle und bauliche Erneuerung, bzw. Entwicklung. Förderung einer vielfältigen Nutzungsmischung mit Arbeits- , Verkaufs-, Freizeit- und Wohnflächen. Verstärkte landschaftliche Öffnung und Berücksichtigung des Schüsslaufes und gestalterische Aufwertung des Schluchteinganges. Schaffung von öffentlichem oder halb-öffentlichem Parkraum. Mischzone B Teil Ost: Reduktion des bestehenden Nutzungsmasses auf 2/3. Teil West: AZ 1.0 Frei Neubebauung des westseitigen Grubenareals unter denkmalpflegerischer Berücksichtigung des Gebäudes "Wilder Mann" und der speziellen topografischen Verhältnisse (ehemalige Grube). Gestalterische Aufwertung des Schluchtweges und des Zutritts. Neustrukturierung des Gebäudekomplexes im Schluchtbereich. Gestaltung einer räumlich offeneren und attraktiveren Raumfolge. Freistellung von Einzelbauten. Aussenraum mit halböffentlicher Charakteristik. Freilegung der Schüss an geeigneten Stellen, insbesondere beim nördlichen Schluchteingang. Erlass von Renaturierungsbestimmungen. Sicherstellung eines zweckmässigen Erschliessungs- und Parkierungskonzeptes. ZPP 5.3 SägefeldwegNord Realisieren einer städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen Überbauung mit hohem Wohnanteil. Entlang der Länggasse: Mischzone B. Im übrigen Mischzone A. AZ 1,0 3 Sicherstellen einer internen Längs- und Querverbindung für Fussgänger. Schaffen einer verkehrsarmen Zone im Innern des Planungsgebietes. ZPP 5.4 Zollhaus-Ost Ermöglichen einer Neunutzung, Ersatz der bestehenden Bausubstanz. Mischzone B. AZ 1,0. Anteil für Wohnen max. 0,5. 8 Bebauung in Form von Einzelbauten ("Turmbauten"), sofern mehr als 4 Geschosse realisiert werden sollen. ZPP 5.5 SägefeldNord14 Ergänzen der Schulanlage Bözingen bei Bedarf. Eventuell Schaffen einer städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen Wohnüberbauung. Mischzone A. Bei Bedarf: Zone für öffentliche Nutzungen, Zweckbestimmung 1, Bildung. Bei Wohnnutzung AZ 0.8 3 Erschliessung des Gebiets für Fahrzeuge ab Jakobstrasse. Berücksichtigen eines zweckmässigen Übergangs zu der 2-geschossigen Bebauung nördlich und östlich der ZPP 5.5 (angemessene Bauabstände, bzw. abgestufte Gebäudehöhe).
13Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.2005, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 05.12.2005.
14Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom 19.10.2006 und Gemeindeabstimmung vom 24.-26.11.2006, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 10.01.2007 Grundsätze Zonen mit Planungspflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.