Art. 56 · Bestandesgarantie, Altbauten
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 23 · Original-PDF
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten, die diesen Vorschriften widersprechen, dürfen unter-
halten und zeitgemäss erneuert werden. Erweiterungen, Umbauten und Zweckverdrängungen sind
zulässig, soweit dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht vergrössert wird.
2 Wenn die Einhaltung der Ausnützungsziffer der jeweiligen Zone eine unverhältnismässige Härte bedeutet und weder öffentliche Interessen bezüglich Ästhetik, Wahrung des Quartierbildes und der Erhaltung ausreichender Grünflächen, noch schützenswerte private Interessen verletzt werden, ist gestützt auf § 39 Absatz 2 der Kant. Bauverordnung bei bestehenden, vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellen zonenkonformen Wohnbauten mit maximal 2 Geschossen, für kleinere An- und Ausbauten wie Erker, Zimmerbauten, Dachausbauten, Garagen, eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Überschreitung der Ausnützungsziffer um maximal 20% zulässig.
411 Dritter Teil: Schluss- und Übergansbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.