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Art. 55 · Durch Abfälle belastete Standorte

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 23 · Original-PDF

1Beschreibung Die stillgelegten Abfalldeponien und Ablagerungen sind in einem entspre-

chenden Kataster nach Art. 23 der Technischen Abfallverordnung vom 10.

Dezember 1990 (TVA, SR 814.015) verzeichnet, der im Verlauf der Zeit in

den Kataster der belasteten Standorte nach Art. 32c des Bundesgesetzes

über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) überführt wird. Dieser Kataster

wird beim kantonalen Amt für Wasserwirtschaft (AWW) geführt und ist

auch bei den örtlichen Baukommissionen vorhanden. Der Kataster gibt

Auskunft über die Belastungssituation an einem Ort und über die zu tref-

fenden Massnahmen.

2Handlungsanweisungen Für alle durch Abfälle belasteten Standorte gilt, dass bei Bauvorhaben

durch die Gemeinde Abklärungen im Sinne von § 12 der kantonalen Ver-

ordnung über Abfälle vom 26. Februar 1992 (KAV, BGS 812.52) zu ver-

anlassen sind und anfallender Aushub entsprechend seiner Belastungen

speziell zu verwerten oder zu entsorgen ist.

III. Abweichende Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.