Art. 55 · Durch Abfälle belastete Standorte
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 23 · Original-PDF
1Beschreibung Die stillgelegten Abfalldeponien und Ablagerungen sind in einem entspre-
chenden Kataster nach Art. 23 der Technischen Abfallverordnung vom 10.
Dezember 1990 (TVA, SR 814.015) verzeichnet, der im Verlauf der Zeit in
den Kataster der belasteten Standorte nach Art. 32c des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) überführt wird. Dieser Kataster
wird beim kantonalen Amt für Wasserwirtschaft (AWW) geführt und ist
auch bei den örtlichen Baukommissionen vorhanden. Der Kataster gibt
Auskunft über die Belastungssituation an einem Ort und über die zu tref-
fenden Massnahmen.
2Handlungsanweisungen Für alle durch Abfälle belasteten Standorte gilt, dass bei Bauvorhaben
durch die Gemeinde Abklärungen im Sinne von § 12 der kantonalen Ver-
ordnung über Abfälle vom 26. Februar 1992 (KAV, BGS 812.52) zu ver-
anlassen sind und anfallender Aushub entsprechend seiner Belastungen
speziell zu verwerten oder zu entsorgen ist.
III. Abweichende Bestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.