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Art. 54 · Geschützte archäologische Fundstellen
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 23 · Original-PDF
1Generelle Vorschriften Durch die Kulturdenkmälerverordnung werden die archäologischen Funde
und die archäologischen Fundstellen unmittelbar geschützt. Vor Erteilen
der Baubewilligung haben die Baubehörden der Gemeinden der Kan-
tonsarchäologie alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich
auf bekannte geschützte archäologische Fundstellen beziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.