Art. 49 · Kommunale Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 21 · Original-PDF
KL
1Zweck Die kommunale Landschaftsschutzzone umfasst typische oder empfind-
liche Landschaften, die aus naturkundlichen, ästhetischen und soziokul-
turellen Gründen in ihrem Erscheinungsbild erhalten bleiben sollen. Sie
dient der Erhaltung von reich strukturierten, unverbauten Landschafts-
kammern mir reicher Austattung an Naturelementen.
2Nutzung Das Erstellen von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, wie Ma-
terialbelagerungen, Aufschüttungen, Entwässerungen sowie weitere
Massnahmen und Nutzungen, welche die Landschaft beeinträchtigen,
dürfen nicht vorgenommen werden.
3Bauten, resp. Ausnahmen Ausnahmen bez. Abs.2 sind für Bienenhäuser und Weidunterstände
möglich, wenn diese zur Bewirtschaftung erforderlich und auf den bean-
spruchten Standort angewiesen sind.
4Schutzziele, Massnahmen Die landschaftliche Gliederung wie auch ihre vielfältige Ausstattung mit
Bäumen, Hecken**, Uferbestockungen*** oder anderer naturnaher Ve-
getation ist ungeschmälert zu erhalten und zu fördern. Schutzziele und –
massnahmen sind im Anhang 1 festgelegt.
5Aufsicht, Unterhalt Zuständig für Aufsicht und Unterhalt ist die Baukommission. Die notwen-
digen finanziellen Mittel für den Unterhalt werden von der Einwohnerge-
meinde im Rahmen des Budgets bereitgestellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.