Art. 50 · Kommunale Uferschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 21 · Original-PDF
KU
1Zweck Die kommunale Uferschutzzone dient der Erhaltung natürlicher Ufer, der
Förderung einer standortgerechten Ufervegetation sowie dem Freihalten
der Uferbereiche von Bauten und Anlagen.
2Nutzung In der bezeichneten Zone gelten die Vorschriften gemäss § 31 ff der
kantonalen Verordnung über den Natur und Heimatschutz.
3Bauten, resp. Ausnahmen Bauten und bauliche Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem Zweck her
einen Standort am Ufer erfordern, unzulässig. Dies gilt auch für Terrain-
veränderungen und Veränderungen der Ufer, soweit solche nicht der
Renaturierung, der Revitalisierung oder dem notwendigen Unterhalt des
Gewässers dienen.
4Schutzziel, Massnahmen Die Nutzung hat sich dem Ziel gem. Abs.1 unterzuordnen. Mit Zustim-
mung des Kreisförsters sind Unterhalts- und Pflegemassnahmen wie
mähen der Borde, verjüngen und durchlichten der Ufergehölze usw. zu-
lässig und notwendig. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmit-
teln und ihnen gleich gestellten Erzeugnissen ist nicht gestattet.
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** Hecken sind gemäss § 20 NHV (kant. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz) geschützt, sie dürfen weder entfernt noch vermindert werden, das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet.
*** Für die Ufervegetation gilt § 39 NHV
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.