Art. 48 · Kommunale Naturschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 20 · Original-PDF
KN
1Zweck Die kommunale Naturschutzzone dient der Erhaltung und Aufwertung
von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Nutzung Soweit unter den Schutzzielen und –massnahmen nichts anderes fest-
gelegt wird, sind Handlungen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, wie
beispielsweise Errichten von Bauten und Anlagen, Terrainveränderun-
gen, Bewässerungen, Entwässerungen, Umbruch, Verwenden von Dün-
ge- und Pflanzenschutzmittel, Aufforsten, Campieren, Feuer entfachen
usw., nicht gestattet.
3Bauten, resp. Ausnahmen Über begründete Ausnahmen entscheidet die Baukommission.
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4Schutzziele, Massnahmen Schutzziele und –massnahmen sind im Anhang 4 festgelegt.
5Aufsicht, Unterhalt Zuständig für Aufsicht und Unterhalt ist die Baukommission. Die notwen-
digen finanziellen Mittel für den Unterhalt werden von der Einwohnerge-
meinde im Rahmen des Budgets bereitgestellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.