Art. 47 · Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 20 · Original-PDF
L
1Zweck Die Landwirtschaftszone dient der Sicherung ausreichender Kuturland-
flächen für Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie zum Schutz
von Natur und Landschaft.
2Nutzung Zulässig ist die bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nut-
zung in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und
Obstbau sowie überwiegend bodenabhängig produzierender Gartenbau
mit Erhalt und/oder Schaffung der notwendigen ökologischen Aus-
gleichsflächen. Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die
entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.*
3Bauweise Die zulässigen Bauten haben sich an ortsüblichen Bauformen zu orien-
tieren und in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, sowie Umge-
bungsgestaltung und Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Es ist
ein in Abwägung sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen.
4Baumasse Geschosszahl 1 oder 2 G
Gebäudehöhe allgemein max. 7.50 m
Gebäudehöhe Silos max. 12.00 m
5Besondere Bestimmungen a Die Stellung des Daches, die Dachform und Dachneigung sowie das
Bedeckungsmaterial ist dem Landschaftsbild anzupassen.
b Silos sind möglichst unauffällig zu platzieren und je nach Umgebung in
dunkelbrauner, dunkel oder graugrüner Farbe zu halten. Firmenauf-
schriften sind nicht zulässig.
6Empfindlichkeitsstufe ES III
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.