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Art. 44 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 18 · Original-PDF

1Zweck Die Gestaltungspläne bezwecken eine gute, angepasste Überbauung,

Gestaltung und Erschliessung von zusammenhängenden Flächen ge-

mäss § 44 ff PBG.

2Anwendung Die Gestaltungsplanpflicht gilt für die Kernzone St. Urs, Kernzone Zen-

trum, Wohnzone für verdichtete Bauweise W2D sowie in allen speziell im

Bauzonenplan bezeichneten Gebieten.

3Mindestanforderungen a Für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten generell die folgenden

Mindestanforderungen:

–Aufzeigen eines gesamtheitlichen Baukonzeptes. Dieses soll Auskunft

geben über die Bauweise, Nutzungsverteilung, Freiraumgestaltung,

Spiel-plätze und Fussgängerverbindungen.

–Aufzeigen einer haushälterischen, wohngerechten Erschliessung in Er-

gänzung der Erschliessungspläne, sowie die Organisation der Parkie-

rung.

–Rücksichtnahme auf bestehende Orts- und Strassenbilder oder intakte

Landschaftsteile, Grünflächen und Bepflanzungen.

–Grünflächen (Siedlungs- und Erholungsräume) sind mit siedlungsge-

rechter Anordnung der Bepflanzungen (Hochstammbäume) mit einhei-

mischen und standortgerechten Arten im Baukonzept darzustellen.

–Im Gestaltungsplan ist die Bauetappierung aufzuzeigen.

b Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplan-Pflicht gelten zusätzlich

spezifische Minimalanforderungen und Hinweise gemäss Anhang 3.

4Rechtsgültige Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauzonenplanes bereits gültige GeGestaltungspläne staltungspläne behalten ihre Rechtskraft, soweit diese im Plan mit dem

entsprechenden Regierungsratsbeschluss vermerkt sind. Alle andern

werden ausser Kraft gesetzt gemäss Anhang 2.

5Ausnahmen Die Baubehörde kann für kleinere Bauvorhaben sowie für An-, Um- und

Aufbauten, unter Einhaltung der jeweiligen Zonenbestimmungen, auf die

Gestaltungsplanpflicht verzichten, wenn dadurch die Gesamtüberbauung

nicht ungünstig präjudiziert und die geplante oder mögliche Erschlie-

ssung des grossflächigen Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Für freiste-

hende Neubauten ist der Gestaltungsplan in jedem Fall obligatorisch.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.