Art. 43 · Ortsbildschutz – Perimeter
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 17 · Original-PDF
OBS
1Zweck Der Perimeter des Ortsbildschutzes grenzt schützenswerte Orts- und
Strassenbilder ab. Sie sollen in ihrer Eigenart erhalten bleiben. Durch
geeignete Massnahmen sind die baulich und geschichtlich wertvollen
Bauten mit ihrer Umgebung zu schützen. Die Ortsbildschutzzone überla-
gert Teile diverser Bauzonen.
2Nutzung Bezüglich Nutzung gelten die jeweiligen Vorschriften der entsprechen-
den Zone:
–Wohnzone W 2E (§ 25)
–Wohnzone W 2 (§ 26)
–Wohnzone W 3a (§ 28)
–Quartierkernzone QK (§ 30)
–Kernzone St. Urs (§ 31)
–Kernzone Zentrum (§ 32)
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 38)
411
–Freihaltezone F (§ 42)
–Landwirtschaftszone L (§ 47)
3Bauweise Sämtliche baulichen Massnahmen haben sich dem Zweck der Zone un-
terzuordnen und sich hinsichtlich Proportionen, Stellung der Bauten,
Bauart, Dachform, Baumaterial und farblicher Gestaltung ins Ortsbild
einzufügen.
4Baumasse Gemäss Grundnutzungszone. Im Interesse einer optimalen Einpassung
der Bauten kann die Baubehörde abweichende Baumasse vorschreiben.
5Gestaltung Spezifische Auflagen über die Gestaltung können im Einzelfall im Bau-
bewilligungsverfahren erfolgen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.