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Art. 45 · Kulturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 19 · Original-PDF

1Generelle Vorschriften Baugesuche, die kantonal geschützte Objekte betreffen, sind der kanto-

nalen Denkmalpflege zur Genehmigung und solche, die schützenswerte

oder erhaltenswerte Objekte betreffen, zur Stellungnahme zu unterbrei-

ten. Bauliche Massnahmen an solchen Objekten sind möglichst frühzei-

tig d.h. im Zeitpunkt des Vorprojektes, mit der Denkmalpflege und der

Baukommission abzusprechen. Bauvorhaben bei solchen Objekten ver-

langen eine entsprechend anspruchsvolle Gestaltung.

2Geschützte Objekte Die im Bauzonenplan als geschützt bezeichneten Objekte sind aufgrund

ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Wertes durch Be-

schluss des Regierungsrates oder des Gemeinderates geschützt. Sie

sind entsprechend der Schutzverfügung so zu erhalten und zu unterhal-

ten, dass ihr Bestand gesichert ist. Alle Veränderungen bedürfen der

Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege, insbesondere auch die

Erneuerung oder Änderungen von Farben, Materialien und Details wie

Fenster, Fensterläden, Türen, Verputz, Bedachung, Holzwerk usw. Alle

Arbeiten sind im Sinne der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit

mit ihr auszuführen, Details sind jeweils von der Ausführung mit ihr abzu-

sprechen.

3Schützenswerte Objekte Als schützenswert sind im Bauzonenplan wichtige und charakteristische

Bauten bezeichnet, die als Einzelobjekte (Eigenwert) und als Bestandteil

einer Gebäudegruppe bzw. des Ortsbildes (Situationswert) von Bedeu-

tung sind. Ziel ist es, sie in ihrer ursprünglichen Form (Lage, Stellung,

Volumen, Proportionen, äussere Erscheinung) sowie in ihrer alten Bau-

substanz möglichst ungeschmälert zu erhalten. Ihre Unterschutzstellung

ist zu prüfen (insbesondere bei Veränderungs- oder Abbruchgefahr). Ein

Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn nachweisbar keine Sanierung

möglich ist und wenn gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt

mit gesicherter Ausführung vorliegt. In solchen Fällen sind für den Neu-

bau Lage, Stellung, Proportionen sowie Fassaden- und Dachgestaltung

analog dem ursprünglichen Gebäude anzustreben. Allfällige Abweichun-

gen die im Rahmen der Zonenvorschrift zulässig sind, sollen zu einer

Verbesserung führen und das Gesamtbild der zugehörigen Häusergrup-

pe nicht beeinträchtigen.

4Erhaltenswerte Objekte Bei den im Bauzonenplan als erhaltenswert bezeichneten Objekten han-

delt es sich um charakteristische Bauten, welchen vor allem als Be-

standteil einer Häusergruppe oder einer Gebäudereihe im Ortsbild Be-

deutung zukommt. Sie sollen wenn immer möglich in Stellung, Volumen

und äusserer Erscheinung erhalten werden. Bei einem Umbau sind al-

lenfalls notwendige, dem Ortsbild angepasste Verbesserungen anzu-

streben. Im Falle eines unvermeidlichen Abbruches soll möglichst

gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt vorliegen, dessen

Ausführung gesichert ist. In diesem Fall sind für den Neubau Stellung

und Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) des ur-

sprünglichen Gebäudes möglichst zu übernehmen. Allfällige Abweichun-

gen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der zugehörigen Häuser-

gruppe führen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.