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Art. 115
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 34 · Original-PDF
1Die Gemeinde eröffnet den Entscheid nach den für Planfestsetzungsbeschlüsse geltenden Vorschrif ten. Wenn die Genehmigung erteilt worden ist, genügt die Publikation.
2Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erho ben werden. Die Gemeinden sind rekursberechtigt. 6.D. Planungszonen D.1. Voraussetzungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.