Art. 113
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 34 · Original-PDF
1Gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren kann nach den allgemeinen Be stimmungen Rekurs erhoben werden.
2Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig. Ausge nommen sind Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts.
3Die Rekursinstanzen prüfen auch die Angemessenheit.
4Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. C.VI. Genehmigungsverfahren VI.1. Zuständigkeit § 114 *
1Zonen-, Linien- und Bebauungspläne der Landgemeinden sind dem für die Raumplanung zuständi gen Departement zur Genehmigung vorzulegen.
2Das Departement genehmigt die Pläne, wenn sie nach seiner Beurteilung rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind. In anderen Fällen entscheidet der Regierungsrat.
3Über die Genehmigung kann auch entschieden werden, wenn Rekurse gegen den Planfestsetzungsbe schluss hängig sind. VI.2. Bekanntgabe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.