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Art. 108

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 32 · Original-PDF

1Entwürfe von Zonen-, Linien- und Bebauungsplänen der Landgemeinden sind der kantonalen Fach­ stelle für Raumplanung vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung vorzulegen.

2Bei geringfügigen Änderungen, die nicht von allgemeinem Interesse sind, kann die Vorprüfung un­ terbleiben. 32 Bau- und Planungsgesetz 730.100

3Das Ergebnis der Vorprüfung ist für die Gemeinde und die Genehmigungsbehörde unverbindlich. * 6.C.II. Planauflage

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.