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Art. 107

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 32 · Original-PDF

1Kanton und Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander ab.

2Kanton und Gemeinden suchen die Zusammenarbeit mit dem Bund und mit den Planungsträgern be­ nachbarter Gebiete.

3Gemeinsame Nutzungspläne können nur gemeinsam aufgehoben oder angepasst werden. Die Bin­ dung kann durch Vereinbarung auf Teile beschränkt werden. 6.C. Planungsverfahren 6.C.I. Vorprüfung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.