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Art. 22 · Landschaftsschutzzone

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 21 · Original-PDF

(§ 60 PBG)

1Die Landschaftsschutzzone bezweckt die grossräumige Erhaltung besonders schöner und empfindlicher Landschaftsteile in ihrer ganzheitlichen Erscheinung.

2Bauten und Anlagen haben namentlich hinsichtlich Proportion, Form, Farbe und Material auf die landschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Sie sind auf das Notwendige zu beschränken, nach Möglichkeit im Bereich bestehender Bauten und Anlagen zu realisieren und unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen.

3Die landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Nicht zulässig sind insbesondere Materialabbau und -ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen, Planierungen, Auffüllen von Gräben, Abstossen von Böschungen und Begradigungen von Waldrändern. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Aufschüttungen, die der Umsetzung von landwirtschaftlichen Bodenverbesserungsprojekten dienen, sofern diese sich unauffällig in das Landschaftsbild einfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.