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Art. 23 · Naturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 21 · Original-PDF

1Der Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons.

2Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen sind geschützt. Verboten sind alle Vorkehrungen, die direkt oder indirekt den Fortbestand der Bäume gefährden. Im Ausnahmefall können Bäume bei überwiegenden öffentlichen Interessen mit Genehmigung des Gemeinderates beseitigt werden. Dieser regelt die Ersatzpflanzung. Bei einem natürlichen Abgang sind sie durch den Grundeigentümer zu ersetzen.

3Findlinge sind geschützt. Sie dürfen weder zerstört noch vom Standort entfernt werden.

4Hoch- und Tiefbauten sowie Terrainveränderungen haben gegenüber Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen, markanten Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen sowie Findlingen einen minimalen Abstand von 6.00 m aufzuweisen. Bei überwiegenden öffentlichen Interessen kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine Reduktion des Abstands gegenüber Einzelbäumen genehmigen. Gemeinde Beromünster 22 ecoptima Bau- und Zonenreglement

5Die Gemeinde fördert Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft und von wertvollen Naturobjekten. Der Gemeinderat kann zu diesem Zweck insbesondere folgende Massnahmen mit Beiträgen unterstützen: a) ökologische Ausgleichsflächen entlang von Waldrändern, Gewässern und im Bereich von Vernetzungskorridoren,

b)ökologische Trittsteine im weit offenen, intensiv genutzten Kulturland, c) Hochstammfeldobstgärten im Umfeld des Siedlungsgebiets,

d)Kleingewässer als Lebensräume für Amphibien und Libellen,

e)Renaturierung von Fliessgewässern sowie f) gestufte Waldränder.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.