Art. 21 · Naturschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 20 · Original-PDF
(§ 60 PBG)
1Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch besonders wertvoller Naturstandorte (Verzeichnis der Flächen in der Naturschutzzone in Anhang 5).
2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet.
3Nicht zulässig sind insbesondere: a) das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen,
b)Terrainveränderungen, c) Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,
d)das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände,
e)das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei, f) Sportveranstaltungen, g) der private und gewerbliche Gartenbau,
h)das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege, i) das Führen von Hunden ohne Leine (Leinenpflicht).
4Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden: a) im Interesse der Schutzziele oder
b)wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5Wo eine landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege vorgesehen ist, muss die Vegetation einmal pro Jahr geschnitten werden, das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Düngung, Beweidung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind in Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder in Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
6Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Gemeinde Beromünster 21 ecoptima Bau- und Zonenreglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.