Art. 85 · Lauben
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 28 · Original-PDF
1Die Lauben, einschliesslich des Durchgangs auf die Gassen und Plätze sind öffentliche Verkehrswege.
2Der Bodenbelag in den Lauben ist aus historischen Steinplatten oder Gussasphalt auszuführen.
3Die Laubenböden sind von den Grundeigentümern in gut begehbarem Zustand zu halten. 3bis In den Lauben sind durchgehende, fensterlose Mauerflächen unzulässig. Schaufensterflächen sind durchsichtig zu gestalten.121
4Alle baulichen Massnahmen und Renovationen haben dem Schutz der Altstadt Rechnung zu tragen und sich in die bestehende Bausubstanz einzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Material- und Farbwahl sowie die Einhaltung der Laubenfluchtlinie durch die Schaufensteranlagen.
5Bei Neu- und Umbauten können Rekonstruktionen verlangt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.