Art. 84 · Dächer
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 27 · Original-PDF
1Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an bestehenden Dächern und ihren Bestandteilen sind im Sinne einer Restaurierung unter Wahrung der historischen Substanz sowie der gestalterischen und handwerklichen Merkmale vorzunehmen.
2Dächer sind mit Biberschwanzziegeln zu decken.
3Dachaus- und Dachaufbauten sind gestattet, sofern sie die Eigenart des Gebäudes respektieren und unter Wahrung der historischen Substanz möglich sind.
4Neue Dachein- und -aufbauten dürfen die Erscheinung des Dachs nicht stören.
5Lukarnen sind a. im ersten Dachgeschoss überall auf einer Breite von einem Drittel; b. im zweiten Dachgeschoss nur in der Oberen Altstadt auf einer Breite von einem Fünftel gestattet.
6Dacheinschnitte sind untersagt. 27 721.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.