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Art. 66 · Ersatzabgabe

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 22 · Original-PDF

1Von Bauenden, die die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Abstellplätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erstellen können, wird eine Ersatzabgabe erhoben.

2Das Weitere regelt das Reglement über die Ersatzabgaben für Autoabstellplätze109.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.